Moraltheologe Andreas Lob-Hüdepohl zur Debatte um Paragraf 219a

"Abtreibung ist keine normale medizinische Leistung"

Veröffentlicht am 15.03.2018 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 
Lebensschutz

Berlin ‐ Nach dem Rückzieher der SPD ist klar: Das Werbeverbot für Abtreibungen bleibt. Moraltheologe Andreas Lob-Hüdepohl freut sich darüber. Im Interview erklärt er, warum es das Werbeverbot braucht.

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Es war eine überraschende Entscheidung: Am Dienstag hat die SPD-Bundestagsfraktion ihren Gesetzentwurf zur Abschaffung von Paragraf 219a zurückgezogen. Der Paragraf aus dem Strafgesetzbuch regelt das Werbeverbot für Abtreibungen. CDU und CSU wollen dieses Werbeverbot beibehalten, die SPD eigentlich nicht. Wohl mit Blick auf den Frieden in der Großen Koalition haben die Sozialdemokraten aber vorerst klein beigegeben; nun soll stattdessen die neue Bundesregierung einen Kompromiss erarbeiten. Im Interview mit katholisch.de spricht der Berliner Moraltheologe Andreas Lob-Hüdepohl, der auch Mitglied im Deutschen Ethikrat ist, über die aktuelle Debatte.

Frage: Professor Lob-Hüdepohl, die SPD hat ihren Gesetzentwurf für eine Änderung von Paragraf 219a am Dienstag überraschend zurückgezogen. Sind Sie froh, dass das Werbeverbot für Abtreibungen damit vorerst unangetastet bleibt?

Lob-Hüdepohl: Ja, ich begrüße das sehr – egal, aus welchen Gründen die SPD diese Entscheidung getroffen hat. Allerdings bin ich nicht völlig beruhigt, denn immerhin haben CDU und CSU den Sozialdemokraten offensichtlich signalisiert, dass man zu einem späteren Zeitpunkt über eine Reform des Paragrafen reden könne. Das stimmt mich schon nachdenklich, denn eine Abschaffung oder Reform von Paragraf 219a ist damit noch nicht gänzlich vom Tisch.

Frage: Hätte sich denn durch eine Abschaffung des Paragrafen wirklich so viel geändert? Immerhin verbietet auch die Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Lob-Hüdepohl: Na ja, eine Berufsordnung ist im Zweifel nur ein schwaches Schwert; da bietet das Strafrecht schon ganz andere Möglichkeiten der Sanktionierung. Paragraf 219a verstärkt aus meiner Sicht in notwendiger Weise auch im öffentlichen Bewusstsein die gesetzlichen Regelungen zur Nicht-Legitimität von Schwangerschaftsabbrüchen. Denn das muss man immer wieder klarmachen: Bei einer Abtreibung handelt es sich laut Gesetz um eine rechtswidrige Handlung, die nur unter bestimmten Bedingungen straffrei bleibt. Und mit Verlaub: Für rechtswidrige Handlungen sollte man nun wirklich keine Werbung machen dürfen.

Linktipp: Kein SPD-Antrag zum Werbeverbot für Abtreibungen

Der Plan der SPD, das Werbeverbot für Abtreibungen auch gegen die Union abschaffen zu wollen, sorgte für Ärger in der Großen Koalition. Nun scheint die Situation geklärt zu sein.

Frage: Die Befürworter einer Abschaffung des Paragrafen argumentieren, dass schwangere Frauen in Not aufgrund des Werbeverbots heute nur schwer Informationen zum Thema Abtreibung bekommen könnten. Wie beurteilen Sie das?

Lob-Hüdepohl: Das ist völlig abwegig. Das Werbeverbot in Paragraf 219a verhindert nicht, dass man zu allen Fragen rund um einen Schwangerschaftsabbruch seriöse Informationen bekommen kann. Es kann niemand ernsthaft behaupten, dass die Angebote autorisierter Beratungsstellen in Deutschland nicht ausreichend in der Öffentlichkeit bekannt wären. Eine einfache Internetrecherche belehrt sofort eines Besseren.

Frage: Auslöser für die aktuelle Debatte war ja der Fall einer Ärztin in Gießen, die auf ihrer Internetseite Informationen über Schwangerschaftsabbrüche angeboten hatte.

Lob-Hüdepohl: Ja, und das ist ein entscheidender Unterschied: Es ist aus guten Gründen nicht Aufgabe von Ärzten, über Abtreibungen zu informieren – jedenfalls wenn es darum geht, über die Risiken des medizinischen Eingriffs hinaus aufzuklären. Die strikte Trennung zwischen Medizinern, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und Beratungsstellen, die über Schwangerschaftsabbrüche umfassend – also einschließlich der psychosozialen und rechtlichen Dimensionen – informieren und beraten, muss unbedingt beibehalten werden. Ein Arzt, der Abtreibungen durchführt und damit Geld verdient, kann nicht gleichzeitig unabhängig und ergebnisoffen über solch einen schwerwiegenden Eingriff in das Lebensrecht des Ungeborenen und seine psychosozialen Folgen für die Schwangere informieren.

Frage: Die Kritiker von Paragraf 219a bemängeln aber auch, dass die Unterscheidung zwischen Information und Werbung im Gesetz nicht ausreichend klar geregelt sei.

Lob-Hüdepohl: Ich bin zwar kein Jurist, aber ich denke schon, dass der Paragraf klar genug formuliert ist. Demnach macht sich derjenige strafbar, der "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" Schwangerschaftsabbrüche anbietet, anpreist oder ankündigt. Vor diesem Hintergrund kann man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Mediziner, die Abtreibungen auf ihrer Internetseite als ärztliche Leistung anbieten, gegen das geltende Recht verstoßen. Damit aber kein Missverständnis entsteht: Natürlich haben schwangere Frauen, die sich über eine Abtreibung informieren möchten, einen Anspruch auf entsprechende Informationen. Diesem Anspruch sollen aber eben nicht Ärzte, sondern dafür autorisierte, unabhängige Beratungsstellen nachkommen.

Andreas Lob-Hüdepohl, Professor für Theologische Ethik
Bild: ©KNA

Andreas Lob-Hüdepohl ist Professor für Theologische Ethik an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin.

Frage: Auffällig bei der Debatte der vergangenen Wochen waren die deutlichen Wortmeldungen von Kirchenvertretern. Unter anderem warnte der Leiter des Katholischen Büros in Berlin davor, dass durch eine Streichung von Paragraf 219a das "mühsam ausgehandelte Konstrukt für den Schutz des ungeborenen Lebens" insgesamt ins Wanken geraten könne. War diese Sorge berechtigt?

Lob-Hüdepohl: Teilweise ja. Eine Abschaffung oder Reform von Paragraf 219a hätte die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Paragraf 218 zwar nicht unmittelbar berührt; eine Abtreibung wäre auch weiterhin rechtswidrig und nur unter bestimmten Bedingungen straffrei geblieben. Aber wie schon gesagt: Paragraf 219a sorgt dafür, dass die grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen im Bewusstsein der Öffentlichkeit bleibt. Eine Abtreibung ist keine normale medizinische Leistung – diese Überzeugung darf niemals erodieren. Insofern erfüllt der Paragraf im Zusammenspiel mit den anderen gesetzlichen Regelungen zur Abtreibung eine wichtige Funktion.

Frage: Für die Kirche ist die geltende Rechtslage noch immer ein schmerzhafter Kompromiss, trotzdem scheut sie offenbar jede mögliche Änderung. Warum? Weil sie fürchten muss, dass eine Neuregelung aus kirchlicher Sicht nur noch schlimmer ausfallen würde?

Lob-Hüdepohl: Na ja, eins ist klar: Eine striktere gesetzliche Regelung zu Schwangerschaftsabbrüchen wird es nicht geben. Aber ich gestehe, dass ich die geltende Rechtslage gar nicht als sonderlich schmerzhaft empfinde. Natürlich, es ist ein Kompromiss – der aber versucht, zwei auch aus kirchlicher Sicht hohe moralische Güter miteinander in Einklang zu bringen: Das absolute Lebensrecht des ungeborenen Kindes und das Lebensrecht und die Lebenssituation der Mutter. Insofern halte ich die geltende Rechtslage insgesamt für sehr gut. Zumal wir ja auch wissen, dass in Staaten mit einem kategorischen Abtreibungsverbot die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche oftmals um ein vielfaches höher ist als in Deutschland. Die Kompromissformel unseres Strafrechts scheint mir deshalb die beste Möglichkeit zu sein, das Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu schützen.

Von Steffen Zimmermann

Zur Person

Andreas Lob-Hüdepohl (*1961) ist Professor für Theologische Ethik an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin. Seit 2016 ist er außerdem Mitglied im Deutschen Ethikrat.