Beschneidungsfeier am Karfreitag bleibt verboten
Die Stadt Köln hatte im September 2014 eine solche Feier unter Berufung auf das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt. Laut Gesetz sind alle unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen verboten. In einem Eilverfahren bestätigte das Verwaltungsgericht Köln am 8. Januar das Verbot für den Karfreitag vorläufig.
Die Betreiber des Festsaals argumentierten daraufhin, das Feiertagsgesetz sei verfassungswidrig. Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.
Gericht: Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten
Dem folgte das Gericht nicht. Es gebe keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes. Im Gegenteil sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Beim Karfreitag handele es sich zudem um einen der höchsten christlichen Feiertage. Wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter. Aber auch dann, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.
Soweit das Verbot zunächst auch für andere Feiertage ausgesprochen worden war, musste das Gericht keine Entscheidung treffen, weil die Stadt Köln das Verbot in der mündlichen Verhandlung auf den Karfreitag beschränkt hatte. Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. (KNA)