Bundesrichter verlangen genau Angaben zu Ja oder Nein bei ärztlichen Maßnahmen

BGH: Patientenverfügungen müssen konkret sein

Veröffentlicht am 09.08.2016 um 12:13 Uhr – Lesedauer: 
Justiz

Karlsruhe ‐ Patientenverfügungen müssen nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs genau und konkret sein. Im konkreten Fall ging es um eine 1941 geborene Frau, die seit fünf Jahren nicht mehr sprechen kann.

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Der für Familienfragen und Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat befasste sich mit dem Fall einer 1941 geborenen Frau, die einen Hirnschlag erlitten hatte. Sie wird seit fünf Jahren über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. Die Frau hatte 2003 und 2011 zwei identische und mit "Patientenverfügung" betitelte Papiere unterschrieben und einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Frau legte darin nieder, dass dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten.

Tochter und Hausärztin vertreten die Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung derzeit nicht dem Willen der Frau entspreche. Die beiden anderen Töchter sehen das anders. Das Landgericht Mosbach erklärte eine der beiden anderen Töchter zur Betreuerin der Mutter. Der BGH verwies den Fall jetzt zurück ans Landgericht Mosbach.

Laut BGH dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, sei für sich genommen nicht konkret genug. Eine Konkretisierung könne etwa durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. (KNA)

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Wenn der Patient nicht zustimmt, darf der Arzt ihn nicht behandeln. Was aber, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Mit einer Patientenverfügung können Sie vorsorgen.