Bundesverwaltungsgericht stärkt Sonntagsschutz
Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut den Sonntagsschutz gestärkt. Als Sachgrund für die Erlaubnis zur Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag "reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus", entschieden die Richter am Mittwoch in Leipzig (AZ 8 CN 1.16). Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse "hinreichend gewichtig" sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.
Streit zwischen Verdi und Stadt Worms
Das Gericht erklärte damit eine Rechtsverordnung der Stadt Worms für ungültig, wonach am 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften. In dem Rechtsstreit zwischen Verdi und der Stadt Worms vertrat die Gewerkschaft in der Normenkontrollklage die Ansicht, dass das Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz verfassungswidrig sei, weil es eine "sachgrundlose Öffnung" von Verkaufsstellen an Sonntagen zulasse und damit gegen den grundgesetzlich festgeschriebenen Sonntagsschutz verstoße.
Die Leipziger Richter stellten in ihrer Entscheidung jedoch die rheinland-pfälzische Rechtslage nicht infrage. Vielmehr erklärten sie, die Freigabe der Stadt Worms sei rechtswidrig, weil das Ladenöffnungsgesetz des Landes "sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt". Der vorsitzende Richter des achten Senats, Josef Christ, betonte überdies bereits in der Verhandlung: "Nicht jedes über Umsatz und Erwerb hinausgehende Interesse rechtfertigt jede Ladenöffnung." Zugleich unterstrich er, dass je umfangreicher die Freigaben für Ladenöffnungen seien und damit öffentlich sichtbar, "desto gewichtiger muss der Sachgrund, das Gemeinwohl-Erfordernis, dafür sein".
Die Gewerkschaft Verdi und die katholische Arbeitnhemner-Bewegung (KAB) begrüßten das Urteil. Es bedeute "eine Ohrfeige für das rheinland-pfälzische Verwaltungsgericht sowie für die Stadt Worms, die glaubt, ohne Sachgrund Genehmigungen für Sonntagsöffnungen aussprechen zu können", erklärte der KAB-Experte für Sonntagsschutz, Hannes Kreller. Verdi betonte, das Urteil mache deutlich, dass "alle Bestrebungen, die Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen in den Landesgesetzen weiter zu lockern, durch den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz ins Leere laufen".
Bestätigung einer früheren Entscheidung
Schon in einem früheren Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht 2015 entschieden, dass die Ladenöffnung am Sonntag immer in "engem räumlichen Bezug zu einem konkreten Marktgeschehen stehen muss". Auf Initiative von Verdi gab es in den vergangenen Jahren teils mit Unterstützung von kirchlichen Organisationen rund 110 Verfahren gegen kommunale Genehmigungen für verkaufsoffene Sonntage, darunter aus Sicht der Gewerkschaft die allermeisten mit Erfolg. (KNA)
18.05.2017, 09.33 Uhr: ergänzt um Stellungnahme der KAB