Gericht verweigert tödliche Arznei-Dosis
Nach Auffassung des Ehepaars ergebe sich ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod mit einem Mittel ihrer Wahl aus der unantastbaren Menschenwürde und den Menschenrechten.
Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Eine Erlaubnis auf Kauf der Arznei könne nur erteilt werden, wenn dadurch die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werde. Das sei der Zweck des Gesetzes. Zudem ergebe sich weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht auf eine solche Erlaubnis.
Gericht in Einklang mit Bundestag
Das Gericht sieht sich in Einklang mit dem im November vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zum assistierten Suizid, das ein Verbot der organisierten Beihilfe zur Selbsttötung festschreibt. Gegen das Urteil ist laut Angaben Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster zulässig (Az: 7 K 14/15)
Das 1937 und 1944 geborene Paar hatte angegeben, sich nach reiflicher Überlegung zur Selbsttötung entschlossen zu haben, um sich und den Angehörigen einen geistigen Verfall und qualvollen Tod zu ersparen. Beide waren den Angaben zufolge nicht ernsthaft erkrankt. Jedoch spürten sie ein Nachlassen körperlicher und geistiger Kräfte. 2014 hatten sie sich an das BfArM gewandt. Pentobarbital wird in der Humanmedizin als Schlafmittel, in der Tiermedizin zum Einschläfern eingesetzt. (KNA)