Glaubensfreiheit kontra Bildungsauftrag
Verhandelt wird der Fall einer Schülerin aus Hessen, die am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen teilnehmen sollte, dies aber aus religiösen Gründen nicht wollte. (Az.: BVerwG 6 C 25.12) "Der Koran verbietet es ihr nicht nur, sich leichtbekleidet den Blicken anderer auszusetzen. Sie selbst soll sich auch nicht dem Anblick leichtbekleideter Jungen und Mädchen aussetzen", sagt ihr Anwalt Klaus Meissner.
Die Gymnasiastin marokkanischer Abstammung beantragte eine Befreiung vom sogenannten koedukativen Schwimmunterricht. Sie berief sich auf die Religionsfreiheit - als Grundrecht in Deutschland ein hohes Gut. Die Schule lehnte die Befreiung gleichwohl ab.
Mit einer Klage scheiterte die Schülerin danach vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt und auch vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Es sei ihr zuzumuten, in einem Burkini - einem Ganzkörperbadeanzug - am Schwimmunterricht teilzunehmen, urteilte der VGH.
Zweiter Fall um Kino-Film
Jetzt haben die Leipziger Richter das letzte Wort im Konflikt zwischen Glaubensfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag. "Im Revisionsverfahren sind die Voraussetzungen zu klären, unter denen ein Schüler aufgrund seines Grundrechts auf Glaubensfreiheit im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung beanspruchen kann", teilt das Gericht mit.
In dem Zusammenhang verhandelt der 6. Senat am Mittwoch noch einen zweiten Fall: Die Eltern eines Schülers aus Nordrhein-Westfalen hatten für ihren Sohn eine Befreiung von einem Kinobesuch beantragt. Auf dem Lehrplan stand der Film "Krabat" nach einem Buch Otfried Preußlers.
Die Familie gehört den Zeugen Jehovas an - und die schwarze Magie in «Krabat» sei mit ihrem Glauben unvereinbar, argumentierten die Eltern. Sie hatten mit ihrer Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. (Az.: BVerwG 6 C 12.12)
„Der Koran verbietet es ihr nicht nur, sich leichtbekleidet den Blicken anderer auszusetzen. Sie selbst soll sich auch nicht dem Anblick leichtbekleideter Jungen und Mädchen aussetzen“
Anwalt Meissner beruft sich im Burkini-Fall unter anderem auf ein 20 Jahre altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. 1993 hatte es entschieden, dass eine Befreiung vom Schwimmunterricht möglich ist, wenn eine Schule keinen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht anbietet.
Muslimen-Verband pro Ganzkörperbadeanzug
Der VGH meinte allerdings, dass die Entwicklung seither fortgeschritten sei. Die hessischen Richter betonten stark den Integrationsauftrag der Erziehung. Schüler müssten auf ein Leben in der pluralistischen und säkularen Gesellschaft in Deutschland vorbereitet werden. Dagegen sagt Meissner: "Koedukativer Unterricht ist nicht unerlässlich für eine Erziehung zu einem respektvollen Umgang der Geschlechter miteinander."
Die Leipziger Entscheidung wird auch von Interessensvertretern der Muslime mit Spannung erwartet. Aiman Mazyek, Vorsitzender des Zentralrats der Muslime, sagt dazu: "Aus unserer Sicht ist ein Ganzkörperbadeanzug islamisch angemessen und tragbar. Allerdings ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu respektieren." Es komme auf den Einzelfall an.
Für die Schülerin aus Hessen würde das Urteil aus Leipzig auch ganz konkrete Auswirkungen haben, sagt Anwalt Meissner: In der neunten Klasse steht an der Helene-Lange-Schule in Frankfurt-Höchst noch einmal ein halbes Jahr Schwimmunterricht auf dem Lehrplan.
Von Birgit Zimmermann (dpa)