Konferenz der Datenschützer erläutert richtigen Umgang mit Bildern

Kirchlicher Datenschutz: Das ist bei Fotos erlaubt

Veröffentlicht am 11.07.2018 um 12:55 Uhr – Lesedauer: 
Datenschutz

Bonn/Bremen ‐ Bilder von der Fronleichnamsprozession veröffentlichen: Ist das nur erlaubt, wenn Hunderte Gläubige unterschreiben? Nein, stellen die kirchlichen Datenschützer jetzt klar – doch andere Regeln gelten weiter.

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Neue Rechtsauffassung Mai 2019

Der Artikel gibt die Lage im Juli 2018 wieder. Im Mai 2019 hat die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten einen neuen Beschluss veröffentlicht, in dem sie ihre Rechtsauffassung verändern und weniger strenge Maßstäbe anlegen.

Auch weiterhin können im kirchlichen Raum trotz neuem Datenschutzrecht Bilder im Internet veröffentlicht werden, ohne dass in jedem Fall eine Einwilligung nötig ist. Das erläutert die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten in einer am Dienstag veröffentlichten Handreichung. Darin geht es um den Umgang mit Fotografien von kirchlichen Veranstaltungen im Geltungsbereich des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). "Entgegen aller Befürchtungen ist es [...] auch nach dem KDG nach wie vor möglich, bei diesen Anlässen zu fotografieren, ohne dass von jedem Einzelnen eine entsprechende Einwilligungserklärung nachzuweisen ist", heißt es in dem vierseitigen Dokument, das die Regeln für das Erheben, Speichern und Veröffentlichen von Fotos und die dabei zu beachtenden Informations- und Jugendschutzpflichten erläutert.

Die Datenschützer weisen darauf hin, dass es neben einer expliziten Einwilligung noch weitere rechtliche Grundlagen gibt, die das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotografien erlauben. Dazu gehört die Erfüllung kirchlicher Aufgaben und eine Abwägung des "berechtigten Interesses" an der Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern mit den Grundrechten der abgebildeten Person. Sind diese Kriterien erfüllt, braucht es keine zusätzliche Einwilligung der abgebildeten Person.

Kriterien des Kunsturhebergesetzes gelten weiter

Sowohl bei der Aufnahme wie bei der Veröffentlichung können für diese Abwägung die Kriterien herangezogen werden, die bisher das Kunsturheberrecht geregelt hat. Dieses Gesetz erlaubte eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung unter bestimmten Bedingungen. Dazu gehören Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Fotos, die Personen als bloßes Beiwerk etwa einer Landschaft oder eines Bauwerks zeigen, oder Aufnahmen von "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen". Auf Grundlage dieser Ausnahmen konnten Bilder von Pfarrfesten, Prozessionen und anderen kirchlichen Veranstaltungen in vielen Fällen ohne gesonderte Einwilligung veröffentlicht werden.

Weiterhin gelten die strengen Regeln zum Schutz Minderjähriger, auf die sich die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten im April geeinigt hatte. Bei Bildern von Kindern unter 16 Jahren ist vor Veröffentlichung die Einwilligung der Personensorgeberechtigten für jedes einzelne Bild einzuholen. Gegenüber katholisch.de erläuterte der Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten, Andreas Mündelein, dass bei Bildern von Veranstaltungen wie Prozessionen und Wallfahrten im Einzelfall zu entscheiden sei, ob bei Bildern mit einer großen Menge von Menschen, auf denen auch Kinder unter 16 Jahren abgebildet sind, die Abwägungskriterien des Kunsturhebergesetzes oder der Beschluss der Diözesandatenschützer anzuwenden seien.

Kritik von Journalistenverbänden und aus der Kirche aufgegriffen

Laut Mündelein, der für die nördlichen Bistümer Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und das Offizialat Vechta zuständig ist, habe es im Zuge der Einführung durch die Diskussion in den Medien "zunehmend Irritationen" in der Kirche und "besorgte Anfragen" an die kirchlichen Datenschutzaufsichten gegeben. "Wir haben es deshalb für erforderlich gehalten, unsere abgestimmte Einschätzung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Veröffentlichung von Fotografien in einen erläuternden Kontext zu stellen und Wege aufzuzeigen, die darüber hinaus einen datenschutzkonformen Umgang mit Bildern und Fotografien als wichtiges Element der Außendarstellung des kirchlichen Lebens ermöglichen", so Mündelein weiter.

Mit der Handreichung klären die Diözesandatenschützer eine auch im Bereich der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kontrovers diskutierte Frage. Sowohl der kirchliche wie der staatliche Gesetzgeber hatten nicht explizit geregelt, ob und wie die Kriterien des Kunsturhebergesetzes weiterhin angewendet werden können. Verschiedene Journalistenverbände, darunter die Gesellschaft Katholischer Publizisten, hatten eine klare Regelung zur Schaffung von Rechtssicherheit gefordert.

Pauschaleinwilligungen nicht zulässig

Im Oktober präzisierten die Diözesandatenschützer ihre Position weiter. In einem Beschluss zum rechtswirksamen Verzicht auf Einwilligungen bei Fotoaufnahmen betont die Konferenz, dass die Personensorgeberechtigten eines Minderjährigen stets für eine Veröffentlichung ihre Einwilligung mit Blick auf jedes einzelne Bild erteilen müssen, auch wenn spätestens bei 16-jährigen davon ausgegangen werden kann, dass sie über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügen, in die Veröffentlichung von Bildern einzuwilligen. Pauschale Vereinbarungen zum Verzicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Erteilung von Vollmachten an Dritte, diese Entscheidung anstelle der Eltern zu treffen, sind nichtig. (fxn)

Der Artikel wurde am 15. November 2018 um den Beschluss zum Verzicht auf Einwilligungen ergänzt.