Was heißt eigentlich...
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(Bei-) Hilfe zum Suizid
Von Beihilfe zum Suizid spricht man, wenn dem Betroffenen ein Mittel zur Verfügung gestellt wird, mit dem er sich selbst töten kann. Der Suizident muss die Tatherrschaft über seine Handlung haben. Das bedeutet, er muss in der Lage sein, den letzten Schritt, der seinen Tod verursacht, selbst durchzuführen. Wenn dies nicht der Fall ist und die andere Person diese Tat ausführt, handelt es sich nicht um einen Suizid. Die ausführende Person kann in diesem Fall nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 216 wegen Tötung auf Verlangen verurteilt werden. Ansonsten ist die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar, da auch der Suizid selbst keine strafbare Handlung darstellt.
Ärztlich assistierter Suizid
Rechtlich gesehen ist der ärztlich assistierte Suizid eine Form der Beihilfe zum Suizid und als solche straflos. Allerdings ergeben sich aus der besonderen Verpflichtung des Arztes gegenüber seinen Patienten Besonderheiten: So haben Ärzte eine Behandlungspflicht, deren Vernachlässigung dazu führen könnte, einen ärztlich assistierten Suizid als Totschlag durch Unterlassen zu bewerten. Ärzte haben zudem ein eigenes Berufsrecht: In der geltenden Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist ärztliche Beihilfe beim Suizid untersagt. Maßgeblich sind allerdings die Ordnungen der Landesärztekammern, die das Thema unterschiedlich bewerten.
Indirekte Sterbehilfe/ Therapien am Lebensende
Bei der indirekten Sterbehilfe handelt es sich um die Gabe starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können. Entscheidend ist, dass der früher eintretende Tod eine Nebenwirkung und nicht das Ziel der Medikamentengabe ist. Der lange gebrauchte Begriff der "indirekten Sterbehilfe" wird deshalb kritisiert, weil es nicht um Hilfe zum Sterben geht, sondern um Schmerzbehandlung und Sedierung, die mit dem Risiko einer durch sie hervorgerufenen Lebensverkürzung verbunden sind. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs 1996: Die Richter stellten klar, dass es erlaubt oder sogar geboten sein könne, schmerzlindernde Medikamente in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte. Die indirekte Sterbehilfe ist folglich nicht strafbar, wenn sie dem Patientenwillen entspricht.
Passive Sterbehilfe/ Sterben lassen/ Therapieabbruch
Mit passiver Sterbehilfe sind der Abbruch, Reduktion oder Unterlassen lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen gemeint, sofern diese dem Willen des Patienten entspricht. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse zählen zur passiven Sterbehilfe. Problematisch ist, dass dieser Begriff Handlungen umfasst, die nach allgemeinem Verständnis als aktiv zu bezeichnen sind, wie das Abschalten des Beatmungsgerätes. Durch Gerichte und die Bundesärztekammer ist jedoch klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten. Denn der Arzt lässt damit den natürlichen Krankheitsverlauf zu, führt aber nicht den Tod eines Patienten künstlich früher herbei.
Aktive Sterbehilfe/ Tötung auf Verlangen
Aktive Sterbehilfe bedeutet nach Paragraf 216 StGB die direkte und gezielte Herbeiführung des Todes eines Menschen auf dessen "ausdrückliches und ernstes Verlangen" hin. Häufig erfolgt der Tod durch die Gabe einer Überdosis an Beruhigungs- und Schmerzmitteln. In Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und in einigen US-Bundesstaaten ist die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen erlaubt. In Deutschland dagegen ist sie strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch hin tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. (mit Material von dpa und KNA)