Strafbefehl gegen Tebartz-van Elst beantragt
Das Amtsgericht werde nun den Antrag der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch im Hinblick auf die beantragte Rechtsfolge prüfen. Eine weitergehende Auskunft über die beantragte Rechtsfolge wird vor der Entscheidung des Amtsgerichts nicht erteilt.
Die Vorwürfe gegen Tebartz-van Elst richten sich auf eine mögliche falsche eidesstattliche Versicherung des Bischofs im Zusammenhang mit einem Erste-Klasse-Flug nach Indien. Darauf stehen gemäß Paragraf 156 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bleibe die Strafe unter einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen und akzeptiere der Bischof diese Entscheidung, ist er laut "Stadt-Anzeiger" zwar nicht vorbestraft, gibt aber den Rechtsverstoß zu. Andernfalls würde ein Hauptverfahren gegen ihn eröffnet.
Im Kern geht es um die Berichterstattung des Hamburger Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" und von "Spiegel online" über einen Indienflug des Bischofs und seines damaligen Generalvikars Franz Kaspar in der Ersten Klasse im vergangenen Jahr. Nach Angaben des Bistums Limburg hatte der Generalvikar vor allem aus seinen Bonusmeilen ein Upgrade in die Erste Klasse finanziert.
Zwei Wochen Einspruchsfrist
In einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Hamburger Landgericht bestritt der Bischof, gegenüber einem "Spiegel"-Redakteur bei einer Begegnung mit diesem auf dem Limburger Domberg den Erste-Klasse-Flug geleugnet zu haben. In einem Videomitschnitt antwortet der Bischof auf den Vorhalt des Redakteurs "Aber Sie sind doch Erster Klasse geflogen" mit "Business-Class sind wir geflogen". In der Folge erstatteten drei Privatpersonen Strafanzeige.
Gemäß der Strafprozessordnung kann Tebartz-van Elst innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen. Dann käme es zu einer mündlichen Hauptverhandlung. In ihr könnte sich der Bischof durch einen Verteidiger vertreten lassen. Allerdings könnte das Gericht auch persönliches Erscheinen anordnen und notfalls erzwingen. Akzeptiert Tebartz-van Elst den Strafbefehl, dann gilt er als rechtskräftiges Urteil und ist damit vollstreckbar. (meu/KNA/dpa)