Arbeitsgericht Hagen erklärte Kündigung für ungültig

Caritas muss Mitarbeiter in zweiter Ehe wieder einstellen

Veröffentlicht am 17.08.2018 um 16:03 Uhr – Lesedauer: 
Arbeitsrecht

Hagen ‐ Ein Caritas-Mitarbeiter heiratete nach seiner Scheidung erneut. Der katholische Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Das Arbeitsgericht erklärte die Entlassung für ungültig.

  • Teilen:

Die Kündigung eines geschiedenen Mitarbeiters wegen seiner zweiten Ehe ist unzulässig: Der Caritasverband Hagen muss einen im Sommer 2017 fristlos entlassenen Mann wieder einstellen und ihm die Bruttobezüge für die freigestellten Monate nachzahlen. Das entschied das Arbeitsgericht der nordrhein-westfälischen Stadt am Dienstag. Nach Angaben der Westfalenpost handelt es sich um einen 55-Jährigen siebenfachen Vater, der sieben Jahre nach einer Scheidung erneut geheiratet hatte.

Der katholische Wohlfahrtsverband sprach vom "Abschluss einer unzulässigen Zivilehe, der geeignet sei, ein erhebliches Ärgernis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen". Das Arbeitsgericht bemängelte, dass vor Ausspruch der Kündigung keine Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Insbesondere sei nicht näher dargelegt worden, warum durch die zweite Heirat ein Ärgernis erregt worden sein soll.

Die Caritas teilte mit, das Urteil akzeptieren und keine Rechtsmittel einlegen zu wollen. Der betroffene Mitarbeiter werde dem Urteil entsprechend beschäftigt. Der Arbeitnehmer ist seit 1992 bei der Caritas. Dort leitete er eine Behindertenwerkstatt und später ein Wohnhaus für Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen. Zuletzt war er mit Recherchen und Konzeptentwicklungen für Projekte in der Behindertenhilfe befasst.

Die Mitarbeiter der Caritas, bundesweit sind es mehr als 500.000, sind in der Regel an die sogenannten Loyalitätsanforderungen der Deutschen Bischofskonferenz gebunden. Allerdings hatten die Bischöfe die Regelung 2015 gelockert: So droht wiederverheirateten Geschiedenen oder Mitarbeitern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  nicht mehr automatisch die Kündigung. Stattdessen wird der Einzelfall geprüft; Optionen wie Abmahnungen oder Versetzungen sollen dabei einer Kündigung vorgezogen werden. Darauf hatte sich auch der Kläger berufen. (luk)