Kirchliches Arbeitsrecht bald vor Europäischem Gerichtshof
Der EuGH muss die Frage klären, wie die Ausnahmeregelungen für Kirchen vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstehen sind, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber unterschiedliche Anforderungen an konfessionelle und konfessionslose Mitarbeiter stellt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Kündigung im Jahr 2011 bereits als unwirksam beurteilt. Ende 2014 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil allerdings auf und stärkte das kirchliche Arbeitsrecht. Staatliche Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, "solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht".
Im konkreten Fall gaben die Karlsruher Richter dem Bundesarbeitsgericht auf, noch mal eine "eingehende Gesamtwürdigung" vorzunehmen und dabei zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und den Grundrechten des betroffenen Chefarztes abzuwägen. (KNA)