Vatikan stellt Strafe für Priester in Australien fest

Priester bricht Beichtgeheimnis: Exkommunikation

Veröffentlicht am 12.02.2018 um 12:22 Uhr – Lesedauer: 3 MINUTEN
Kirche

Bonn ‐ Ein Priester in Australien hat sich selbst exkommuniziert, indem er das Beichtgeheimnis gebrochen hat. Der Fall hatte auch den Vatikan beschäftigt. Das letzte Wort liegt jetzt beim Papst persönlich.

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Der Vatikan hat die Exkommunikation eines Priesters in Australien wegen einer Verletzung des Beichtgeheimnisses festgestellt. Die Bekanntgabe der Strafe sei das Ergebnis einer über ein Jahr andauernden Untersuchung, wie australische Medien am Wochenende meldeten. Beim Täter handelt es sich demnach um den aus Nigeria stammenden Ezinwanne Igbo, der bis dato als Priester in der Pfarrei Stella Maris in Maroochydore an der Ostküste Australiens wirkte.

Laut einer "wichtigen Ankündigung" des zuständigen Erzbistum Brisbane aus der vergangenen Woche waren im Jahr 2016 mehrere Beschwerden über Igbo an die Erzdiözese herangetragen worden. "In einer dieser Beschwerden wurde er beschuldigt, eine kanonische Straftat begangen zu haben, die in der automatischen Exkommunikation resultieren würde", so das Erzbistum. Der Vatikan habe daraufhin eine Untersuchung beauftragt, welche die Anschuldigungen bestätigte. Den Medienberichten zufolge handelte es sich bei der Vorgeworfenen Straftat um einen Bruch des Beichtgeheimnisses; aus der Mitteilung des Erzbistums geht diese Information nicht hervor.

Nur der Papst kann die Strafe erlassen

"Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu", heißt es im Kirchenrecht (c. 1388 CIC). Der Begriff der "Tatstrafe" bedeutet, dass diese nicht verhängt wird, sondern mit der Tat automatisch eintritt und von der zuständigen kirchlichen Stelle lediglich festgestellt wird. "Die Exkommunikation bleibt in Kraft bis Ezinwanne um Straferlass bittet und dieser vom Papst, der allein dazu befähigt ist, gewährt wird", erläuterte das Erzbistum die Vorschrift weiter.

Als Exkommunizierter darf Ezinwanne weder an der Feier der Sakramente mitwirken, noch diese Empfangen. Ausnahmen gelten in eigener oder fremder Todesgefahr. Zudem darf der Exkommunizierte kein kirchliches Amt ausüben.

Das Beichtgeheimnis gilt nach kirchlichem Recht als "unverletztlich". Den Beichtvätern ist es demnach streng verboten, sowohl Inhalte der Beichte, als auch das Stattfinden der Beichte selbst an Dritte zu verraten (c. 983 CIC). Darüber hinaus ist es verboten, Wissen aus der Beichte anderweitig zu verwenden. Das schließt selbst die Anzeige oder Verhinderung von gebeichteten Straftaten ein (c. 984 CIC). Im vergangenen Sommer hatte die staatliche Australische Missbrauchskommission in ihrem Abschlussbericht von der Kirche gefordert, dieses Verbot zu lockern. Demnach solle es nicht für Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern gelten. Die Bischofskonferenz hatte entsprechende rechtliche Regelungen abgelehnt. Hinweise auf einen Zusammenhang des Falls Ezinwanne mit gebeichteten Straftaten gibt es nicht. (kim)