Wie sich die deutschen Konkordate auf Bischofsernennungen auswirken

Schwierige Wahl

Veröffentlicht am 31.03.2014 um 00:00 Uhr – Lesedauer: 
Kirchenrecht

Bonn ‐ Eine Bischofswahl ist kompliziert. Und in Deutschland ist sie noch einmal etwas komplizierter, als in der restlichen katholischen Welt. Schuld daran sind die verschiedenen Staatskirchenverträge.

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Jetzt sind es schon sechs. Nachdem Papst Franziskus den Amtsverzicht von Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst angenommen hat, sucht neben den (Erz)Bistümern Erfurt, Freiburg, Hamburg, Köln und Passau auch das Bistum Limburg einen neuen Oberhirten. Doch eine Bischofswahl ist kompliziert. Und in Deutschland ist sie noch einmal etwas komplizierter als in der restlichen katholischen Welt. Schuld daran sind die verschiedenen Staatskirchenverträge - die sogenannten Konkordate . Durch sie wählt nicht einmal jede deutsche Diözese gleich.

Ein neuer Bischof muss gewählt werden, wenn der Diözesanbischof stirbt, der Papst dessen Rücktritt annimmt oder dieser versetzt bzw. abgesetzt wird. Hat ein Bistum aktuell keinen Bischof, spricht man von einer sogenannten "Sedisvakanz", einem unbesetzten Stuhl. Wie es dann weitergeht, ist im katholischen Kirchenrecht, dem Codex Iuris Canonici (CIC/1983), genau geregelt.

Fester Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit

Als Kandidaten für das Bischofsamt eignet sich, wer "sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen". Außerdem soll der Kandidat einen guten Ruf haben, wenigstens 35 Jahre alt und mindestens seit fünf Jahren Priester sein. Wünschenswert ist zudem eine Promotion, Mindestanforderung jedoch das Linzenziat, die akademische Voraussetzung, an kirchlichen Hochschulen zu lehren (Can. 378, §1).

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Video: © Mediaplus X und Bernward Medien

Ein Beitrag der Serie "Katholisch für Anfänger".

Die Leitung des Bistums geht aber zunächst automatisch auf den dienstältesten Weihbischof über, der umgehend die Wahl eines Diözesanadministrators organisiert. Dieser muss innerhalb von acht Tagen durch das Domkapitel – die Leitung der jeweiligen Bischofskirche – gewählt werden. Denn bis ein neuer Bischof gefunden ist, wird einige Zeit vergehen. Doch muss eine Diözese weiter verwaltet werden. In Ausnahmefällen, so wie jetzt in Limburg, kann auch der Papst einen vorübergehenden Leiter eines Bistums bestimmen. Der nennt sich dann "Apostolischer Administrator".

Laut Kirchenrecht kommt anschließend der Gesandte des Papstes, der Apostolische Nuntius, zum Einsatz. Er erstellt eine Liste mit geeigneten Kandidaten für das Amt des Diözesanbischofs. In der Regel berücksichtigt er dabei die Vorschläge der anderen Bischöfe einer Kirchenprovinz und die des Vorsitzenden der Bischofskonferenz. Der Nuntius kann zudem Informationen über die Kandidaten bei "einfachen" Priestern oder Laien, "die sich durch Lebensweisheit auszeichnen", einholen. Anschließend schickt er die Liste an die Bischofskongregation im Vatikan, die wiederum über die ausgewählten Kandidaten berät. Letztlich ist es der Papst, der entscheidet, welcher der Kandidaten neuer Diözesanbischof wird.

Preußisches, Badisches und Bayerisches Konkordat

Diesen Ablauf sieht das Kirchenrecht jedoch nur dann vor, "wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist" (Can. 377, §4). In Deutschland ist es das aber: durch das Preußische, Badische und Bayerische Konkordat. Alle drei wurden durch das Reichskonkordat von 1933 bestätigt und in Teilen erweitert. Sie sind noch heute gültig – und jedes deutsche Bistum ist von einem dieser Staatskirchenverträge betroffen.

Die Konkordate legen fest, dass das Domkapitel des jeweiligen Bistums selbst eine Liste geeigneter Kandidaten für das Amt des neuen Diözesanbischofs erstellt. Dazu können auch die Domkapitulare Vertreter aus dem Laien-, Priester- und Ordensstand befragt werden, um Hinweise auf mögliche Kandidaten zu erhalten. Das Domkapitel schickt seine Liste dann direkt an den Heiligen Stuhl, wo die Bischofskongregation im Vatikan die Kandidaten überprüft.

Bild: ©katholisch.de

Bischofswahlen in Deutschland sind kompliziert.

Ab hier unterscheiden sich auch die einzelnen Staatskirchenverträge noch einmal inhaltlich. Während das Bayerische Konkordat, dem beispielsweise das Bistum Passau unterliegt, dem Heiligen Stuhl die Wahl des neuen Bischofs vorbehält, ist es bei den fünf anderen vakanten deutschen Bischofsstühlen anders. Denn das Preußische und Badische Konkordat sehen vor, dass der Heilige Stuhl lediglich eine Liste mit drei geeigneten Kandidaten an die jeweilige Diözese zurücksendet. Diese Liste wird auch "Terna" genannt. Letztlich ist es nun das Domkapitel, das aus dem Dreiervorschlag den neuen Diözesanbischof wählt.

Reine Formsache

Meistens reine Formsache ist dann der letzte Schritt, der dann bei allen Konkordaten gleich geregelt ist. Der Heilige Stuhl befragt vor der Ernennung eines neuen Diözesanbischofs die jeweilig zuständige Landesregierung, ob Bedenken gegen den Kandidaten vorliegen. Erst wenn der Staat keinen Widerspruch erhebt, kann der Papst die Ernennung vollziehen.

Nicht zuletzt diese formale Abstimmung mit dem Staat zeigt, wie kompliziert in Deutschland Bischofswahlen sind – wozu die Konkordate einen nicht geringen Beitrag leisten. Neue Verträge dieser Art wird es allerdings nicht geben. So heißt es im Kirchenrecht auch: "In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in Bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt (Can. 377, §5)."

Von Björn Odendahl