Die Handreichung der deutschen Bischöfe ist nicht die erste

So regeln andere Länder den Kommunionempfang

Veröffentlicht am 26.04.2018 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 
Theologie

Vatikanstadt ‐ Die deutschen Bischöfe sind nicht die ersten, die den Kommunionempfang für Nicht-Katholiken genauer regeln wollen. Speziell um konfessionsverschiedene Ehen geht es in anderen Ländern aber eher selten.

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In der Debatte um eine Öffnung der Kommunion für nichtkatholische Ehepartner in Einzelfällen in Deutschland wird immer wieder auf Regelungen in anderen Ländern verwiesen. Diese seien auch vom Vatikan überprüft und anerkannt worden. Der Sachverhalt, der dahinter steht, ist kompliziert.

Bischofskonferenzen können in bestimmten Fällen eigene Rechtsnormen erlassen. Das betrifft auch Kanon 844 im Rechtsbuch der Kirche, der die Zulassung von Nichtkatholiken zu katholischen Sakramenten regelt. Bislang haben 21 Bischofskonferenzen dazu eigene Dekrete verabschiedet, die von Rom gebilligt wurden. Keines davon handelt nur von konfessionsverbindenden Ehen, und alle tendieren zu einer eher strengen Auslegung.

Todesgefahr oder "andere schwere Notlage"

Der Kirchenrechts-Kanon 844 knüpft den Sakramentenempfang für nichtkatholische Christen an Voraussetzungen: Es muss Todesgefahr oder eine "andere schwere Notlage" bestehen, und ein Geistlicher der eigenen Gemeinschaft muss faktisch unerreichbar sein. Zudem muss der betreffende Christ von sich aus um das Sakrament bitten, diesbezüglich den katholischen Glauben bekunden und sich nicht im Stand schwerer Sünde befinden.

Die Eigengesetze der Bischofskonferenzen unterstreichen vielfach nur, dass das Urteil darüber, was eine schwere Notlage ist, beim Ortsbischof liegt, so etwa in Bolivien, Ghana, Indien, Nigeria, Paraguay und auf den Philippinen. Während Schweden außer in Todesgefahr eine Genehmigung des Bischofs vorschreibt, wirkt die Formulierung in China weicher: "Wenn der Diözesanbischof die Notwendigkeit sieht, kann er eine entsprechende Erlaubnis geben."

Ein Mann nimmt den Codex des kanonischen Rechts aus einem Regal.
Bild: ©katholisch.de

Das Rechtsbuch der Kirche: Der Codex Iuris Canonici – Codex des kanonischen Rechtes aus dem Jahr 1983.

Die Bischofskonferenz in Panama betont, es könne nur um seltene Einzelfälle gehen; in Ecuador kommt dafür nur der nahe Tod in Betracht. Die Argentinische Bischofskonferenz verlangt von nichtkatholischen Sakramentenempfängern "wenn möglich ein ausdrückliches Bekenntnis des katholischen Glaubens" und konkretisiert die Notlage: Es kann sich um einen Unfall oder eine Katastrophe, Haft, Verfolgung oder eine "schwere geistliche Not aufgrund von Migration oder Diaspora" handeln.

Solche Beispiele führen auch die Bischöfe in Tansania an, etwa mit Blick auf Fluchtsituationen oder Überschwemmungen. Die katholische Kirche in Mexiko sieht Ausnahmen dann vor, wenn nichtkatholische Insassen von Haftanstalten oder Krankenhäusern länger als drei Monate keinen Seelsorger der eigenen Konfession sehen.

Großzügiger ist die Auslegung auf Haiti: Die Nichterreichbarkeit eines eigenen Geistlichen gilt als gegeben, wenn die Zeit, ihn aufzusuchen, länger dauern würde als der Weg zum katholischen Kollegen. Im Übrigen gelte es, "Anstoß bei den Gläubigen zu vermeiden".

Deutschland als besonderer Fall

Das katholische Kirchenrecht kennt also Spielräume. All diese Normen wurden vom Vatikan geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben. Allerdings betreffen sie alle eines nicht: die regelmäßige Teilnahme eines nichtkatholischen Ehepartners an der katholischen Kommunion. Ein Thema, das die deutsche Bischöfe besonders beschäftigt, da es in kaum einem anderen Land etwa gleich viele Katholiken und Protestanten gibt und daher auch besonders viele konfessionsverschiedene Paare.

Bild: ©katholisch.de

Die Bischöfe sind selbstständige Vorsteher ihrer Ortskirche. Manche Oberhirten suchten daher eigene Interpretationen des Kirchenrechts mit Blick auf gemischtkonfessionelle Paare.

Das weltweit gültige "Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus" von 1993 taugt wenig zu einer liberalen Lösung der Frage. Auch dieser Text behandelt die eucharistische Gastfreundschaft für protestantische Ehepartner restriktiv.

Keine von Rom gelenkten Verwaltungsbeamten

Andererseits sind die Bischöfe keine von Rom gelenkten Verwaltungsbeamten, sondern selbstständige Vorsteher ihrer Ortskirche. Mancher Oberhirte suchte deshalb eine eigene Interpretation des Kirchenrechts, um gemischtkonfessionellen Ehepaaren entgegenzukommen.

Ein Pastoralpapier des kanadischen Bistums Saskatoon aus dem Jahr 2008 sieht die Unerreichbarkeit eines nichtkatholischen Seelsorgers durch weite Strecken auf dem Land sowie durch Verkehrsprobleme in der Stadt als erfüllt an. Der Text zählt etliche Beispiele dafür auf, was die Kommunion für den nichtkatholischen Ehepartner rechtfertigen könnte - mahnt aber zur gewissenhaften Entscheidung zusammen mit einem Priester. Eine "gewöhnliche Praxis" sei nicht gewünscht. Ähnliche Empfehlungen gibt es in weiteren kanadischen sowie australischen Bistümern.

Die britischen und irischen Bischöfe wollen Nichtkatholiken die Eucharistie ausnahmsweise aus einem besonderen "Anlass der Freude oder Trauer im Leben einer Familie oder eines Einzelnen" gewähren. Ihre Handreichung "One Bread, One Body" von 1998 wurde von den drei Bischofskonferenzen von England und Wales, Irland sowie Schottland erarbeitet, ist aber genau genommen eine gleichzeitige Publikation der einzelnen Bistumsleiter - und damit keine Partikularnorm, die der Genehmigung durch den Vatikan unterliegt.

Von Burkhard Jürgens (KNA)