Urteil: Heime müssen Sterbehilfe zulassen
Angehörige einer Krebspatientin hatten gegen den Träger eines katholischen Pflegeheims geklagt, weil es einem Arzt, der die Sterbehilfe ausführen sollte, keinen Zugang gewährte. Die Richter argumentierten, dass sich das Pflegeheim nicht in die Beziehung zwischen der Patientin und dem Arzt hätte einmischen dürfen. Der Heimträger wurde zur Zahlung von 6.000 Euro Schadenersatz verurteilt.
Uneindeutiges Gesetz
Wegen der Schwere und Bedeutung des Falles war das Zivilverfahren in einer Besetzung mit drei Richtern verhandelt worden. Während das belgische Gesetz vorsieht, dass sich Ärzte weigern können, aktive Sterbehilfe auszuführen, ist dies für Pflege- und Gesundheitseinrichtungen nicht klar im Gesetz festgelegt.
Der Erzbischof von Mecheln-Brüssel, Jozef De Kesel, hatte noch im Dezember 2015 betont, katholische Krankenhäuser hätten das Recht, sich gegen die Ausübung der aktiven Sterbehilfe und gegen Abtreibungen zu entscheiden.
Nachfrage nach Sterbehilfe steigt
In Belgien ist aktive Sterbehilfe unter bestimmten Umständen kein Straftatbestand. Die Nachfrage nach Sterbehilfe steigt stetig. Seit Februar 2014 gibt Belgien zudem als erstes Land weltweit für aktive Sterbehilfe keine Mindestaltersgrenze mehr vor. Auch unheilbar kranke Kinder können unter bestimmten Umständen aktive Sterbehilfe erhalten. (KNA)