Kirchlicher Datenschutz: Strenge Regeln für Kinderfotos
Eltern müssen künftig die Veröffentlichung jedes einzelnen Bildes von Kindern unter 16 Jahren genehmigen. Das hat die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten bereits im April in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden. Wollen Jugendverbände, Gemeinden oder andere kirchliche Einrichtungen Bilder veröffentlichen, auf denen Kinder und Jugendliche abgebildet sind, so ist künftig "die vorherige Einwilligung der Sorgeberechtigten unter Vorlage der jeweils zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder" nötig, wie es in dem Beschluss heißt. Dies gilt für alle Bilder, auf denen Kinder erkennbar abgebildet sind, also auch für Gruppenfotos.
Einigkeit mit evangelischen Datenschützern, Kritik vom BDKJ
Die katholischen Datenschutzbeauftragten folgen damit der Entschließung der Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der EKD. Während die katholischen Datenschützer auf eine genaue Ausführung verzichten, hat die evangelische Seite detaillierte Anforderungen an die Verwendung von Fotos zur Dokumentation von kirchlichen Veranstaltungen und in der kirchlichen Öffentlichkeit gestellt. Gemäß der EKD-Entschließung müssen die Eltern jeweils informiert werden, welches Foto veröffentlicht werden soll, zu welchem Zweck, wo und wie lange die Bilder zu sehen sein werden. Außerdem muss auf die "Risiken einer Veröffentlichung im Internet" ebenso hingewiesen werden wie auf die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) übt an dem Beschluss Kritik. Gegenüber katholisch.de erklärte BDKJ-Bundesvorsitzende Katharina Norpoth, dass das Verbot aus Sicht der Jugendverbände "weitere Hürden setzt, die die zeitgemäße Arbeit mit digitalen Medien zusätzlich erschweren". Anstelle zunehmender Verbote müsse eine "stärkere medienpädagogische Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Verantwortlichen in der Jugendarbeit" gesetzt werden. Nur so sei ein "adäquater Umgang mit den Lebensrealitäten junger Menschen möglich, die sich selbstverständlich in digitalen Räumen bewegen".
Neues Datenschutzrecht ab Ende Mai
Am 24. Mai 2018 tritt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in der katholischen Kirche in Kraft, ein Tag vor der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Mit diesen Regelwerken stärken der europäische und der kirchliche Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellen an Unternehmen, Vereine und kirchliche Institutionen höhere Ansprüche an den Datenschutz. Die Umsetzung in Deutschland wird von Juristen und den Verbänden von Journalisten, Verlegern und Pressesprechern deutlich kritisiert, da der Bundestag und die Landesparlamente eine Klärung von Ausnahmen zur Sicherung der Presse- und Meinungsfreiheit versäumt haben. Auch innerhalb der Kirche wächst die Kritik aufgrund der unklaren und als nicht praktikabel umsetzbar wahrgenommene Rechtslage.
Die EU-DSGVO gilt ab dem 25. Mai europaweit einheitlich. Innerhalb der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland gibt es mit dem KDG und dem EKD-Datenschutzgesetz (EKD-DSG) auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ein eigenes Datenschutzrecht. Das KDG wird von den Bischöfen für den Bereich ihrer Diözese erlassen, das EKD-DSG geht auf einen Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zurück. (fxn)