Das sind die Regeln zur Feuerbestattung
Mit einer neuen Instruktion schafft der Vatikan Klarheit für den Umgang mit der Asche Verstorbener: Aufbewahrung in Wohnräumen, Ausstreuen der Asche in der Natur oder ihre Verarbeitung in Schmuckstücken sowie anderen Erinnerungsgegenständen sind nach katholischer Lehre nicht gestattet. Stattdessen müsse die Asche an "einem heiligen Ort" aufbewahrt werden, etwa auf Friedhöfen oder in Kirchen, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Instruktion "Ad resurgendum cum Christo" (Zur Auferstehung mit Christus) der vatikanischen Glaubenskongregation. Thema sind die "Beerdigung der Verstorbenen und die Aufbewahrung der Asche im Fall der Feuerbestattung".
Das Dokument, das Glaubenspräfekt Kardinal Gerhard Ludwig Müller vorstellte, trage der Tatsache Rechnung, dass eine Feuerbestattung mittlerweile stark verbreitet sei und sich auch neue Ideen verbreiteten, "die dem Glauben der Kirche widersprechen". Die neue Instruktion solle die "lehrmäßigen und pastoralen Gründe" für eine vorrangige Erdbestattung darlegen, an der die Glaubenskongregation in Erinnerung an den Tod und das Begräbnis Jesu weiter festhält. Gleichzeitig würden auch Normen für die Aufbewahrung der Asche im Fall einer Feuerbestattung festgelegt.
Die neue Instruktion untersagt prinzipiell die Aufbewahrung der Asche Verstorbener in Wohnungen. Ausnahmen seien nur bei "schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen, die von kulturellen Bedingungen lokaler Natur abhängen" möglich, heißt es in dem Text. In jedem Fall müssten "Ehrfurcht und angemessene Bedingungen der Aufbewahrung" gewährleistet sein.
Bestattungen in einem sogenannten Friedwald lässt die katholische Kirche nur zu, wenn diese nicht anonym erfolgen. Die deutschen Bischöfe seien über diese Begräbnisform nicht erfreut; aber mit Namensnennung des Verstorbenen und eindeutiger Kennzeichnung des Ortes sei dies möglich, sagte Kardinal Müller. Eine anonyme Bestattung widerspreche dem christlichen Glauben.
Gegen Bestattungsformen, die eine pantheistische, naturreligiöse oder nihilistische Deutung nahelegen, hat die katholische Kirche grundlegende Vorbehalte. Bei Kremationen und Urnenbestattungen wirkt die katholische Kirche mit, sofern diese nicht aus Gründen erfolgen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.
Für Katholiken war eine Einäscherung seit dem Edikt von Paderborn 785 durch Karl den Großen verboten. Begründet wurde dies biblisch; im Alten Testament wird Feuerbestattung als schwere Schande bezeichnet. Zudem sah die Kirche darin eine Leugnung der leiblichen Auferstehung. Erst im Juli 1963 erlaubte der Vatikan auch katholischen Christen Einäscherungen. (gho/KNA)
Friedhof: Die letzte Ruhestätte
Was ist im Todesfall zu beachten? Welche Formen der Beisetzung gibt es in Deutschland? Wie hat sich die Bestattungskultur verändert und wie ist es heute um den Friedhof bestellt? Katholisch.de gibt in einem umfangreichen Dossier Antworten auf diese und andere Fragen.
Katholisch.de dokumentiert den Erlass im Wortlaut (Quelle: vatican.va):
Instruktion Ad resurgendum cum Christo über die Beerdigung der Verstorbenen und die Aufbewahrung der Asche im Fall der Feuerbestattung
1. Um mit Christus aufzuerstehen, muss man mit Christus sterben; dazu ist es notwendig, "aus dem Leib auszuwandern und daheim beim Herrn zu sein" (2 Kor 5,8). Mit der Instruktion Piam et constantem vom 5. Juli 1963 bestimmte das ehemalige Heilige Offizium, dafür Sorge zu tragen, dass "die Gewohnheit, den Leichnam der verstorbenen Gläubigen zu beerdigen, heilig gehalten werde". Es fügte aber hinzu, dass die Feuerbestattung der christlichen Religion nicht "an sich" widerspricht und jenen, die sich dafür entschieden haben, die Sakramente und das Begräbnis nicht mehr verweigert werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Einäscherung nicht "aus Ablehnung der christlichen Dogmen, aus sektiererischer Gesinnung oder aus Hass gegen die katholische Religion und Kirche" gewählt haben.1 Diese Änderung der kirchlichen Ordnung wurde später in den Kodex des kanonischen Rechtes (1983) und in den Kodex der Kanones der katholischen Ostkirchen (1990) aufgenommen.
Mittlerweile hat sich die Feuerbestattung in nicht wenigen Ländern stark ausgebreitet. Aber zugleich haben sich auch neue Ideen verbreitet, die dem Glauben der Kirche widersprechen. Nach Anhören der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte und zahlreicher Bischofskonferenzen und Bischofssynoden der katholischen Ostkirchen hat die Kongregation für die Glaubenslehre es für angebracht gehalten, eine neue Instruktion zu veröffentlichen, um die lehrmäßigen und pastoralen Gründe für die Bevorzugung der Beerdigung der Verstorbenen darzulegen und Normen für die Aufbewahrung der Asche im Fall der Feuerbestattung zu erlassen.
2. Die Auferstehung Jesu, in der die christliche Glaubenswahrheit ihren Höhepunkt findet, wurde von den Anfängen des Christentums an als wesentlicher Teil des Pascha-Mysteriums verkündet: "Vor allem habe ich euch überliefert, was auch ich empfangen habe: Christus ist für unsere Sünden gestorben, gemäß der Schrift, und ist begraben worden. Er ist am dritten Tag auferweckt worden, gemäß der Schrift, und erschien dem Kephas, dann den Zwölf" (1 Kor 15,3-5).
Durch seinen Tod und seine Auferstehung hat uns Christus von der Sünde befreit und den Zugang zu einem neuen Leben eröffnet: "Wie Christus durch die Herrlichkeit des Vaters von den Toten auferweckt wurde, so sollen auch wir als neue Menschen leben" (Röm 6,4). Darüber hinaus ist der auferstandene Christus Ursache und Urgrund unserer künftigen Auferstehung: "Christus ist von den Toten auferweckt worden als der Erste der Entschlafenen… Denn wie in Adam alle sterben, so werden in Christus alle lebendig gemacht werden" (1 Kor 15,20-22).
Christus wird uns am Letzten Tag auferwecken; andererseits sind wir aber schon in gewisser Weise mit Christus auferstanden. Denn durch die Taufe sind wir in den Tod und die Auferstehung Christi eingetaucht und sakramental ihm gleichgestaltet worden: "Mit Christus wurdet ihr in der Taufe begraben, mit ihm auch auferweckt, durch den Glauben an die Kraft Gottes, der ihn von den Toten auferweckt hat" (Kol 2,12). Durch die Taufe sind wir mit Christus vereint und haben deshalb schon jetzt wirklich Anteil am Leben Christi (vgl. Eph 2,6).
Durch Christus hat der christliche Tod einen positiven Sinn. Die Liturgie der Kirche betet: "Deinen Gläubigen, o Herr, wird das Leben gewandelt, nicht genommen. Und wenn die Herberge der irdischen Pilgerschaft zerfällt, ist uns im Himmel eine ewige Wohnung bereitet".2 Durch den Tod wird die Seele vom Leib getrennt; in der Auferstehung aber wird Gott unserem verwandelten Leib das unvergängliche Leben geben, indem er ihn wieder mit unserer Seele vereint. Auch in unseren Tagen ist die Kirche gerufen, den Glauben an die Auferstehung zu verkünden: "Die Auferstehung der Toten ist die Zuversicht der Christen; im Glauben an sie existieren wir".³
3. Gemäß ältester christlicher Tradition empfiehlt die Kirche nachdrücklich, den Leichnam der Verstorbenen auf dem Friedhof oder an einem anderen heiligen Ort zu beerdigen⁴.
Im Gedenken an den Tod, das Begräbnis und die Auferstehung des Herrn – ein Geheimnis des Lichtes, in dem der christliche Sinn des Sterbens offenbar wird⁵ – ist die Beerdigung die angemessenste Form, um den Glauben und die Hoffnung auf die leibliche Auferstehung zum Ausdruck zu bringen.⁶
Die Kirche, die den Christen während seiner Pilgerschaft auf Erden als Mutter begleitet hat, bietet in Christus dem Vater das Kind seiner Gnade an und senkt voll Hoffnung auf die Auferstehung in Herrlichkeit dessen sterbliche Überreste in die Erde.⁷
Indem die Kirche den Leichnam der Verstorbenen beerdigt, bekräftigt sie den Glauben an die Auferstehung des Fleisches.⁸ Zugleich möchte sie so die hohe Würde des menschlichen Leibes als wesentlicher Teil der Person, dessen Geschichte der Leib teilt, ins Licht stellen.⁹ Sie kann deshalb nicht Haltungen oder Riten erlauben, die falsche Auffassungen über den Tod beinhalten, etwa wenn er als endgültige Vernichtung der Person, als Moment ihrer Verschmelzung mit der Mutter Natur oder dem Universum, als Etappe im Prozess der Reinkarnation oder als endgültige Befreiung aus dem "Gefängnis" des Leibes verstanden wird.
Zudem entspricht die Beerdigung auf dem Friedhof oder an einem anderen heiligen Ort in angemessener Weise der Ehrfurcht und Achtung, die den Leibern der Verstorbenen gebührt, welche durch die Taufe Tempel des Heiligen Geistes geworden sind und derer sich "der Geist wie eines Werkzeuges oder einer Vase bedient hat, um viele gute Werke zu vollbringen“.¹⁰
Der gerechte Tobit wird wegen seiner Verdienste gelobt, die er sich vor Gott aufgrund der Beerdigung der Toten erworben hat.¹¹ Die Kirche sieht in der Bestattung der Verstorbenen ein Werk der leiblichen Barmherzigkeit.¹²
Schließlich fördert die Beerdigung der heimgerufenen Gläubigen auf dem Friedhof oder an einem anderen heiligen Ort das Andenken und das Gebet für die Verstorbenen durch die Angehörigen und die ganze christliche Gemeinschaft, wie auch die Verehrung der Märtyrer und der Heiligen.
Durch die Beerdigung des Leichnams auf Friedhöfen, in Kirchen oder in der Nähe der Kirchen hat die christliche Tradition die Gemeinschaft zwischen den Lebenden und den Toten bewahrt und sich der Tendenz entgegengestellt, das Sterben und dessen Bedeutung für die Christen zu verschleiern oder zu privatisieren.
4. Wo Gründe hygienischer, ökonomischer oder sozialer Natur dazu führen, sich für die Feuerbestattung zu entscheiden – eine Wahl, die nicht dem ausdrücklichen oder vernünftigerweise angenommenen Willen des verstorbenen Gläubigen entgegenstehen darf –, sieht die Kirche keine lehrmäßigen Gründe, um diese Praxis zu verbieten. Denn die Einäscherung des Leichnams berührt nicht die Seele und hindert die Allmacht Gottes nicht daran, den Leib aufzuerwecken. Sie beinhaltet deshalb an sich nicht die Leugnung der christlichen Lehre über die Unsterblichkeit der Seele und die Auferstehung des Leibes.¹³
Die Kirche bevorzugt weiterhin die Beerdigung des Leichnams, die eine größere Wertschätzung für die Verstorbenen zeigt. Aber die Feuerbestattung ist nicht verboten, „es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen“.¹⁴
Wenn keine Gründe vorliegen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, begleitet die Kirche – nach der Begräbnisfeier – die Wahl der Feuerbestattung durch entsprechende liturgische und pastorale Hinweise und sorgt sich besonders auch darum, jede Form des Ärgernisses oder der religiösen Gleichgültigkeit zu vermeiden.
5. Wenn aus legitimen Gründen die Wahl der Feuerbestattung getroffen wird, ist die Asche des Verstorbenen in der Regel an einem heiligen Ort aufzubewahren, also auf einem Friedhof oder, wenn es angebracht ist, in einer Kirche oder an einem für diesen Zweck von der zuständigen kirchlichen Autorität bestimmten Ort.
Von Anfang an haben die Christen danach verlangt, dass die christliche Gemeinschaft für ihre Verstorbenen betet und ihrer gedenkt. Ihre Gräber wurden Orte des Gebetes, des Andenkens und der Besinnung. Die verstorbenen Gläubigen gehören zur Kirche; denn sie glaubt an die Gemeinschaft "derer, die hier auf Erden pilgern; derer, die nach Abschluss des Erdenlebens geläutert werden; und derer, die die himmlische Seligkeit genießen; sie alle bilden zusammen die eine Kirche".¹⁵
Die Aufbewahrung der Asche an einem heiligen Ort kann dazu beitragen, dass die Gefahr verringert wird, die Verstorbenen dem Gebet und dem Gedenken der Verwandten und der christlichen Gemeinschaft zu entziehen. Auf diese Weise wird auch vermieden, dass man sie möglicherweise vergisst oder es an Ehrfurcht fehlen lässt, vor allem, wenn die erste Generation nicht mehr lebt, oder dass es zu unangemessenen oder abergläubischen Praktiken kommt.
6. Aus den oben angeführten Gründen ist die Aufbewahrung der Asche im Wohnraum nicht gestattet. Nur im Fall von schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen, die von kulturellen Bedingungen lokaler Natur abhängen, kann der Ordinarius im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz oder der Bischofssynode der katholischen Ostkirchen die Erlaubnis für die Aufbewahrung der Asche im Wohnraum gewähren. Die Asche darf aber nicht unter verschiedenen Familien aufgeteilt werden, und in jedem Fall müssen Ehrfurcht und angemessene Bedingungen der Aufbewahrung gewährleistet sein.
7. Um jegliche Zweideutigkeit pantheistischer, naturalistischer oder nihilistischer Färbung zu vermeiden, ist es nicht gestattet, die Asche in der Luft, auf dem Land oder im Wasser oder auf andere Weise auszustreuen oder sie in Erinnerungsgegenständen, Schmuckstücken oder anderen Objekten aufzubewahren. Denn für diese Vorgangsweisen können nicht die hygienischen, sozialen oder ökonomischen Gründe angeführt werden, die der Wahl der Feuerbestattung zugrunde liegen können.
8. Falls sich der Verstorbene offenkundig aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung und das Ausstreuen der Asche in der Natur entschieden hat, ist das kirchliche Begräbnis nach Maßgabe des Rechts zu verweigern.¹⁶
Papst Franziskus hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekt am 18. März 2016 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation am 2. März 2016 beschlossen worden war, approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 15. August 2016, Hochfest der Aufnahme Marias in den Himmel.
Gerhard Card. Müller
Präfekt
Luis F. Ladaria, S.I.
Titularerzbischof von Thibica
Sekretär
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¹ AAS 56 (1964), 822-823.
2 Roman Missal, Preface I for the Dead.
3 Tertullian, De Resurrectione carnis, 1,1: CCL 2, 921.
4 Cf. CIC, can. 1176, § 3, can. 1205; CCEO, can. 876, § 3; can. 868.
5 Cf. Catechism of the Catholic Church, 1681.
6 Cf. Catechism of the Catholic Church, 2300.
7 Cf. 1 Cor 15:42-44; Catechism of the Catholic Church, 1683.
8 Cf. St. Augustine, De cura pro mortuis gerenda, 3, 5; CSEL 41, 628:
9 Second Vatican Ecumenical Council, Pastoral Constitution Gaudium et Spes, 14.
10 St. Augustine, De cura pro mortuis gerenda, 3, 5: CSEL 41, 627.
¹¹ Cf. Tb 2:9; 12:12.
12 Cf. Catechism of the Catholic Church, 2300.
13 Cf. Holy Office, Instruction Piam et costantem, 5 July 1963: AAS 56 (1964) 822.
14 CIC, can. 1176 § 3; cf. CCEC, can. 876 § 3.
15 Catechism of the Catholic Church, 962.
16 CIC, can. 1184; CCEO, can.876, § 3.