Kommunionempfang von Wiederverheirateten sei in Einzelfällen möglich

Kardinal Müller verteidigt "Amoris laetitia"

Veröffentlicht am 30.10.2017 um 17:10 Uhr – Lesedauer: 
Kardinal Müller verteidigt "Amoris laetitia"
Bild: © KNA
Papstschreiben

Rom ‐ Erst vor kurzem hatte Kardinal Walter Brandmüller die "Dubia" verteidigt. Nun meldet sich Kurienkardinal Gerhard Ludwig Müller zu Wort und unterstützt das päpstliche Schreiben "Amoris laetitia".

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Kardinal Gerhard Ludwig Müller hat das Papstschreiben "Amoris laetitia" gegen Kritik verteidigt. Unter bestimmten Bedingungen sei der Empfang der Sakramente der Buße und der Kommunion möglich, schreibt Müller im Vorwort für ein Buch des früheren italienischen Europaministers Rocco Buttiglione. Es brauche Unterscheidungsgabe "jenseits einer leichten Anpassung an den relativistischen Zeitgeist und einer kalten Anwendung dogmatischer Vorschriften und kirchenrechtlicher Bestimmungen", so der frühere Präfekt der Glaubenskongregation.

Buttiglione wie auch Müller wenden sich gegen konservative Papstkritiker, die Franziskus mit einer im September publizierten "brüderlichen Korrektur" Irrlehren in dessen Schreiben "Amoris laetitia" (2016) zu Ehe- und Familienfragen unterstellten. Der Band "Wohlmeinende Antworten auf Kritiker von 'Amoris laetitia'" erscheint in Italien am 10. November.

Der Dogmatiker Müller verweist auf Situationen, in denen ein verlassener Ehepartner in die Lage gerät, "keinen anderen Ausweg zu finden, als sich einem gutherzigen Menschen anzuvertrauen". Auch könne ein Katholik zu der Auffassung kommen, dass seine in früheren Jahren geschlossene Ehe "nicht sakramental gültig sei" und die neue Verbindung, zumal wenn sie von Kindern und einem "in der Zeit gereiften Zusammenleben" geprägt sei, vor Gott eine echte Ehe darstelle.

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Das nachsynodale Schreiben "Amoris laetitia" von Papst Franziskus, das am 8. April 2016 veröffentlicht wurde.

Es könne auch vorkommen, so Müller weiter, dass die Ungültigkeit der früheren Ehe kirchenrechtlich nicht bewiesen werden könne. Dennoch sei es möglich, dass die "Spannung zwischen dem öffentlichen/objektiven Status der 'zweiten' Ehe und der subjektiven Schuld" einen Weg zum Empfang der Sakramente öffne. Dieser führe über die "seelsorgliche Unterscheidung" im nichtöffentlichen Raum.

Gott sei besonders jenem Menschen nahe, der sich "auf den Weg der Umkehr" mache und der "beispielsweise Verantwortung für die Kinder einer Frau übernimmt, die nicht seine legitime Ehefrau ist, und der sich dennoch nicht der Pflicht entzieht, für sie zu sorgen". Dies gelte auch für jemanden, der es "aus Schwäche und nicht aus willentlichem Widerstand gegen die Gnade" nicht schaffe, "allen Anforderungen des Moralgesetzes zu entsprechen".

Eine "in sich sündige Handlung" werde damit nicht legitim oder gar gottgefällig. Aber ihre Zurechenbarkeit als Schuld könne gemindert werden, wenn "der Sünder mit demütigem Herzen an die Barmherzigkeit Gottes appelliert und bittet: 'Herr, sei mir Sünder gnädig'", so der Kardinal.

Allerdings sei eine abgestufte Anwendung des Kirchenrechts auf eine "konkrete Person in ihren existenziellen Lebensumständen" in der Praxis nicht leicht umzusetzen, betont der Kardinal. Das werde auch in der Betrachtung des Papstschreibens "Amoris laetitia" oft nicht richtig erfasst. Auch wendet sich Müller dagegen, dass ein hartnäckiger Sünder "vor Gott Rechte geltend machen will, die er nicht hat". (rom/KNA)