Urteil zum Streikrecht bei Kirchen könnte weitere Folgen haben

Durch die Hintertür

Veröffentlicht am 04.04.2013 um 00:00 Uhr – Lesedauer: 
Dritter Weg

Düsseldorf ‐ Ein bereits im November verkündetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht bei den Kirchen hat nach einem Zeitungsbericht eine höhere Brisanz als bisher angenommen. Wie die in Düsseldorf erscheinende "Rheinische Post" am Donnerstag berichtet, definiert das Gericht in der jetzt bekannt gewordenen Urteilsbegründung, was ein kirchlicher Betrieb ist und was nicht.

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Diese Definition könnte massive Folgen haben, denn die Frage nach der Zugehörigkeit entscheidet unter anderem darüber, wie in den Unternehmen die Löhne gefunden werden.

Konkret ging es in dem Verfahren vor dem Erfurter Gericht um eine Sammelklage evangelischer Einrichtungen gegen die Gewerkschaft Verdi, die 2009 aus Sicht der Arbeitgeber zu Unrecht zu Warnstreiks in kirchlichen Einrichtungen in Ostwestfalen aufgerufen hatte. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Grundsatzurteil, dass Streiks in kirchlichen Betrieben nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien, aber dann untersagt sind, wenn die Kirchen die Gewerkschaften in ihre Verhandlungen einbinden.

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Diakonie kein kirchliches Unternehmen

Nach der jetzt bekannt gewordenen Urteilsbegründung bescheinigen die Richter aber zugleich der zu den klagenden Unternehmen gehörenden "Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe", sie sei kein kirchliches Unternehmen, weil der Satzung nicht zu entnehmen sei, dass der Verein die Aufgabe habe, "ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen". Weil der Verein eine Unternehmensberatung und keine karitative Einrichtung sei, zähle er nicht zur Kirche.

Laut Grundgesetz haben die Kirchen das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und in ihrem Bereich auch ein eigenständiges Arbeitsrecht zu verfolgen. Nach dem sogenannten Dritten Weg sind Streik und Aussperrung ausgeschlossen. Stattdessen suchen Dienstgeber und Dienstnehmer in paritätisch besetzten Kommissionen nach einem Interessenausgleich. Die Kirchen mit ihren Wohlfahrtsverbänden sind in Deutschland mit rund 1,3 Millionen Beschäftigten der zweitgrößte Arbeitgeber nach dem Staat.

Streiks doch möglich

Für die Diakonie RWL kommt dieser Weg nach Einschätzung von Juristen künftig wohl nicht mehr infrage: "Wenn man das Urteil aus Erfurt ernst nimmt, ist der Verein nicht länger vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht erfasst. Denn dieses gilt nach Ansicht des BAG nur für denjenigen, der Nächstenliebe ausübt", zitiert die Zeitung den Bochumer Arbeitsrechtsprofessor Jacob Joussen. Unstrittig sei dies etwa bei christlichen Krankenhäusern oder Pflegediensten. "Die Gewerkschaft Verdi könnte nun - einen entsprechenden Organisationsgrad vorausgesetzt - die Diakonie RWL zu Tarifverhandlungen auffordern und auch bestreiken." (KNA)