Urteil: Kirche muss an Genehmigung für Sonntagsarbeit beteiligt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sonntagsschutz gestärkt. Die Richter entschieden am Mittwoch in Leipzig, dass Sachsens evangelische Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt werden muss. Die Landeskirche hatte bei der zuständigen Landesdirektion Sachsen ihre Mitwirkung an allen laufenden und künftigen Bewilligungsverfahren beantragt. Die Behörde lehnte dies ab.
Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig kündigte an, dass die Landeskirche nun möglicherweise gegen jede einzelne bereits erteilte Genehmigung Widerspruch einlegen werde. Betroffen seien davon im Freistaat mehr als 4.000 Angestellte. Konkret bedeutet das Urteil, dass die Landeskirche künftig bei jedem einzelnen Bewilligungsverfahren informiert wird und gegen die Genehmigung Widerspruch einlegen kann. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend seien. Diese könnten sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie konkretisiert werde.
Während in allen anderen Bundesländern die Möglichkeit von Sonntagsarbeit jeweils durch Bedarfsgewerbeverordnungen geregelt ist, fehlt eine solche Regelung in Sachsen. Die Landesdirektion hatte sich deshalb auf das Arbeitszeitgesetz – ein Bundesgesetz – berufen, um Ausnahmen zu bewilligen. Dieses Gesetz gesteht jedoch eine Verfahrensbeteiligung denjenigen zu, die in eigenen Rechten betroffen sind. Die Landesdirektion bestritt, dass die Kirche in diesem Sinne betroffen ist. Vor dem Verwaltungsgericht Dresden hatte die Landeskirche bereits 2017 Recht erhalten. Mit einer Berufung scheiterte der Freistaat im vergangenen Jahr vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht. (KNA)