Reform der Grundordnung: Die Arbeitgeberin Kirche will loyal sein
Plötzlich ging es ganz schnell: Überraschend veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz am Montag den Entwurf für die lange erwartete neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Nach der Frühjahrsvollversammlung hatte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, für den Juni eine erste Lesung im Ständigen Rat, also der Versammlung aller Diözesanbischöfe, angekündigt. Ebenso angekündigt war, die Ergebnisse dieser ersten Lesung bekanntzumachen und Rückmeldungen anzunehmen. Schon dieses Vorgehen wäre für kirchliche Verhältnisse einigermaßen transparent und beteiligungsorientiert – die bischöflichen Gesetzgeber lassen sich zwar in der Regel von Fachleuten aus den kirchlichen Verwaltungen und der Wissenschaft beraten, aber nicht öffentlich.
Nun liegt der siebenseitige Entwurf für die "zentrale Rechtsquelle der katholischen Arbeitsverfassung in Deutschland" öffentlich vor (die Bezeichnung stammt aus den zeitgleich veröffentlichten "bischöflichen Erläuterungen" zum Entwurf) – mit der Ankündigung, nun Rückmeldungen zu sammeln und bei der Beratung Ende Juni im Ständigen Rat zu berücksichtigen.
Der Entwurf der Grundordnung im Volltext
Eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki hat einen Entwurf für eine Reform der Grundordnung erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehören Bischöfe, Generalvikare, Vertreter der Dienstgeberseite, des Deutschen Caritasverbandes, der Wissenschaft, des Katholischen Büros sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands an.
Neben dem Entwurf der Grundordnung selbst hat die Bischofskonferenz auch "bischöfliche Erläuterungen" veröffentlicht, die den Gesetzestext und seine Ziele kommentieren.
Inhaltlich ist der Entwurf eindeutig eine große Lösung und geht deutlich über die vom Synodalen Weg bei der Dritten Synodalversammlung im Februar geforderten Änderungen hinaus. Die Synodalen hatten gefordert, die Anforderung an katholische Mitarbeitende zu streichen, keine kirchenrechtlich unzulässigen Zivilehen einzugehen. Gefordert wurde außerdem der ohnehin schon seit Jahren in der Diskussion auch der Bischöfe stehende Perspektivwechsel weg von einseitigen Anforderungen an Beschäftigte hin zu einer institutionenortierten Sichtweise, die den einzelnen katholischen Einrichtungen und ihren Leitungen die Verantwortung für das katholische Profil zuspricht.
#OutInChurch brachte vieles ins Rollen
In Form von Selbstverpflichtungen war der Verzicht auf Kündigungen aufgrund von Partnerschaften nach der Synodalversammlung und insbesondere nach dem Coming-out von 125 queeren kirchlichen Mitarbeitenden bereits – wenn auch mit zweifelhafter Rechtssicherheit – von den meisten Bischöfen und Generalvikaren vollzogen worden. Der neue Entwurf geht über den chirurgischen Eingriff durch Streichung einzelner Unterpunkte bei den Pflichten weit hinaus: Nicht nur wurde beim Begriff "Loyalitätsobliegenheiten" rhetorisch abgerüstet. Der entsprechende Artikel trägt nun die Überschrift "Anforderungen im laufenden Dienstverhältnis". Vor den Anforderungen soll nun eine Zusage stehen. Der mit dem Titel "Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils" überschriebene neu eingefügte Artikel 3 des Grundordnungsentwurfs beginnt, indem er die Prägung durch das christliche Gottes- und Menschenbild betont und dabei auf das Doppelgebot von Gottes- und Menschenliebe verweist. Programmatisch heißt es im zweiten Absatz: "Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung", um danach die Mitwirkung von Menschen als kirchliche Mitarbeitende "unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensform" zu ermöglichen.
Gestrichen wurde dafür der für alle Mitarbeitende geltende Kündigungsgrund "schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen" – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich mit Blick auf immer noch geltende lehramtliche Unwerturteile über gleichgeschlechtliche Beziehungen und Transidentität weit füllen lässt und in der Folge ein Klima von Angst und Denunziation befördert hat. Eine an das kirchliche Arbeitsrecht herangetragene Kritik war bislang der sich in solchen Regelungen zeigende Charakter von Normen, die Rechte von Beschäftigten einschränken und nicht wie das staatliche Arbeitsrecht gewähren und sichern. Dem stehen nun sichtlich an der Logik von Grundrechten orientierte Formulierungen entgegen: "Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen", heißt es nun bei den Anforderungen im laufenden Dienstverhältnis. Ganz gestrichen wurden das bislang für katholische und insbesondere im katechetischen und pastoralen Dienst stehende Mitarbeitende und mit Kündigungsdrohung bewehrte Verbot der Schließung einer kirchenrechtlich nicht anerkannten Zivilehe – sowohl einer gleichgeschlechtlichen wie einer erneuten auch heterosexuellen Ehe nach Scheidung.
Zunächst wirkt der Entwurf daher überraschend liberal; der zurückhaltende Beschlusstext des Synodalen Wegs deutet darauf hin, dass mit einer derart weitreichenden Öffnung selbst die reformorientierten Synodalen nicht gerechnet hatten. Im Detail gibt es aber hinsichtlich der Rechte und der Rechtssicherheit queerer Beschäftigter auch noch ungeklärte Anfragen, die von der Initiative #OutInChurch und dem Katholischen LSBT+Komitee vorgebracht wurden: Im Katalog der Merkmale, anhand derer eine Diskriminierung ausgeschlossen wird, tauchen zwar Geschlecht und sexuelle Orientierung auf. Die geschlechtliche Identität fehlt allerdings, von rechtlichen Bewertungen ist sie auch nicht explizit ausgeschlossen, will man sie nicht unter "Kernbereich privater Lebensgestaltung" subsumieren: Ob vom Diskriminierungsverbot und dem absoluten Schutz der Intimsphäre auch transidente, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen erfasst und geschützt sind, geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor.
Bereitschaft zu Spannungen mit Kirchenrecht und Morallehre
Der Grundordnungsentwurf und insbesondere die bischöflichen Erläuterungen, die beide von einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki ausgearbeitet wurden, zeugen zwar von einer Bereitschaft, Spannungen zum universalen Kirchenrecht und zur lehramtlichen Sexualmoral in Kauf zu nehmen: So wird beispielsweise nicht jedes kanonisch als Straftat der Häresie oder Schisma zu bewertende Verhalten, insbesondere der Kirchenaustritt, zwingend zum Kündigungsgrund; die Erläuterungen gehen sogar so weit, einen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche bei gleichzeitigem Eintritt in einer andere Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) als mögliche Ausnahme von der Regelkündigung bei Kirchenaustritt zu nennen.
Zur Auslegung dürfte aber dort, wo die Grundordnung nicht explizit wird – also etwa beim Umgang mit Transmenschen – das kirchliche und im Zweifel lehramtliche Verständnis herangezogen werden. Begriffe wie "christliches Menschenbild", die im Grundordnungstext auftauchen, werden dort nicht definiert – und bei aller Kritik daran dürfte es unstreitig sein, dass zum "christlichen Menschenbild" im lehramtlichen Verständnis zwei klar unterschiedene, aufeinander hingeordnete Geschlechter gehören. Ähnliche potentielle Konfliktfelder tun sich beim Verweis auf christliche Werte auf sowie bei der Bewertung, was "kirchenfeindliches Verhalten" ist: Darunter wird unter anderem "das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche" verstanden – je nachdem, ob man in Regensburg oder Essen nachfragt, wird die Antwort auf die Frage, ob dazu die lehramtliche Geschlechteranthropologie gehört, wohl sehr unterschiedlich ausfallen.
Weitere offene Enden mit Blick auf den Diskriminierungsschutz liegen bei den pastoralen und katechetischen Berufen. Im Grundordnungstext wird lediglich bei den Klerikern und Ordensangehörigen der Diskriminierungsschutz aufgrund der Lebensgestaltung ausgenommen. Dem Wortlaut nach gilt für Pastoral und Katechese nur das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit als Mehr zu dem, was von allen Mitarbeitenden erwartet wird. Nicht erwähnt wird, ob die Kriterien für die Verleihung der kirchlichen Lehrerlaubnis, die Missio canonica, auch im Geist der neuen Grundordnung reformiert werden soll; bislang hat sich nur das Bistum Limburg in dieser Sache explizit zur Missio verhalten. Die jüngst vom Vatikan veröffentlichte Instruktion zu katholischen Schulen stellt jedenfalls an Lehrkräfte höhere Loyalitätsobliegenheiten als die geplante Grundordnung. Religionslehrkräfte an staatlichen Schulen sowie an staatlichen Hochschulen Lehrende, die die Unbedenklichkeitserklärung, das Nihil obstat, benötigen, erfasst die neue Grundordnung erst gar nicht. Bis zu einer Änderung der dafür jeweils grundlegenden Ordnungen bleibt für sie der Status quo und die damit verbundene Rechtsunsicherheit erhalten.
Rechtliche Unwägbarkeiten bleiben
Wie relevant derartige verbleibende Risiken sind, ist nicht absehbar. Bereits jetzt geben alle Bistümer zu Protokoll, dass es Kündigungen aufgrund der Loyalitätsobliegenheiten ohnehin kaum oder gar nicht gibt. Nur als Möglichkeit und Drohung, willkürlich doch davon Gebrauch zu machen, stehen sie im Raum. Bereits jetzt und weiterhin führt der Rechtsweg bei einer Kündigung vor die staatlichen Arbeitsgerichte, die zwar aufgrund des Selbstbestimmungsrecht der Kirche die kirchenspezifischen Besonderheiten zu achten haben, im Lichte des durch die Gerichte, allen voran durch den Europäischen Gerichtshof, immer stärkeren Diskriminierungsschutzes aber im Zweifel eher zu Ungunsten kirchlicher Selbstbestimmung urteilen dürften. Wollen die Bischöfe dem Vorgreifen (und sich die Konflikte vor dem Arbeitsgericht sparen), geben die kritischen Anmerkungen der queeren katholischen Organisationen Hinweise für alternative Formulierungen.
Der Paradigmenwechsel bei den Loyalitätsobliegenheiten – weniger Kündigungsgründe, Betonung der gewollten Vielfalt – dürfte in der Praxis die spürbarste Auswirkung sein. Spiegelbildlich zu dieser individualarbeitsrechtlichen Reform ist die Akzentverschiebung auf eine Institutionenorientierung hin. Das beginnt schon beim Titel: Die bisherige Überschrift "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" wird gekürzt. Künftig ist nur noch von der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" die Rede, weil es eben nicht mehr nur um einseitige Loyalitätspflichten kirchlicher Beschäftigter geht. In diese Richtung zielt auch, dass die Grundordnung auch für Kleriker und Ordensangehörige gelten soll. Neu eingefügt wurde auch die Geltung für Ehrenamtliche. Welche praktischen Auswirkungen das haben soll, geht auch aus den bischöflichen Erläuterungen nicht hervor.
Für Ehrenamtliche sind die individualarbeitsrechtlichen Maßgaben kaum relevant. Plausibler wirkt die Aufnahme mit Blick auf die grundlegende Institutionenorientierung. So soll der Artikel zu Eigenart und Grundprinzipien deutlich umfassender formuliert werden als bislang; der kirchliche Dienst wird nicht mehr nur über die Begriffe des "Sendungsauftrags" und der "Dienstgemeinschaft" charakterisiert, sondern um eine Fundierung in den Grundvollzügen der Kirche (Verkündigung, Gottesdienst, Dienst am Menschen und Gemeinschaft) ergänzt. Mit Blick auf die immer höheren Begründungsanforderungen seitens der Rechtsprechung, um kirchliche Selbstverwaltung zu rechtfertigen, dürfte diese Theologisierung der Grundordnung nicht nur Gesetzesprosa, sondern auch eine Legitimationsstrategie sein.
Kirchlicher Charakter der Einrichtung wichtiger als Lebensumstände der Beschäftigten
Neu eingefügt wurden zwei Artikel, die die "Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils" definieren und "Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber" ausgeben. Diese Institutionenorientierung stellt den zweiten Paradigmenwechsel dar: Katholische Einrichtungen sollen ihre Katholizität nicht daraus ziehen, dass die Mitarbeitenden kirchlichen Moralanforderungen auch im Privatleben genügen, sie sind "kein weltliches Ersatzmodell für kirchliche Ordensgemeinschaften, die auf einer besonderen geistlichen Ausrichtung der Person und ihres Lebens beruhen", heißt es dazu in den bischöflichen Erläuterungen. Kirchliche Einrichtungen sind deshalb kirchlich, weil dort ein besonderer Geist der Verwirklichung der Ziele des Evangeliums herrscht. Wer an diesen Zielen mitwirken kann und will, soll es auch können. Statt Loyalitätspflichten des Beschäftigten gegenüber der Kirche werden daher Pflichten des Dienstgebers gegenüber den Beschäftigten definiert: Aufträge, die Würde und Integrität aller zu schützen, inklusive der Prävention sexualisierter Gewalt, Verantwortung für die körperliche, geistige und seelische Gesundheit, die Anwendung der kirchlichen Vergütungsordnung, die Förderung von Charismen und Qualifikationen.
Die Politik geht die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts langsam an
Nicht nur innerhalb der Kirche wird über eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts diskutiert. Auch die Ampel-Koalition will prüfen, wie das staatliche und das kirchliche Arbeitsrecht angeglichen werden können – so haben es SPD, Grüne und FDP vereinbart. Doch anders als in der Kirche selbst scheint dieses Thema nicht ganz oben auf der Agenda zu stehen.
In dieser Hinsicht stellt der Entwurf eine klare Zielvorstellung auf, wie ein guter Arbeitgeber agieren soll. An anderer Stelle bleibt aber alles beim Alten: Nach wie vor ist für die Kirche der "Dritte Weg" alternativlos, also der Ausschluss von Streik und Aussperrung zur Tariffindung zugunsten mehrheitlicher Beschlüsse von paritätisch aus Dienstgeber- und Dienstnehmerseite zusammengesetzten Kommissionen. Weiterhin bleibt das Betriebsverfassungsgesetz von der Anwendung ausgeschlossen. Statt Betriebsräten und auch wirtschaftlicher Mitbestimmung bleibt es bei Mitarbeitervertretungen, die aufgrund einer Ordnung arbeiten, die schwächere Beteiligungsrechte als das Betriebsverfassungsgesetz kennt. Auch die Mitarbeitervertretungsordnung wird derzeit novelliert; in den bischöflichen Erläuterungen wird immerhin ein Ausblick darauf gegeben, dass die bislang anders als im staatlichen Bereich nicht vorgesehene wirtschaftliche und unternehmerische Beteiligung und die Beteiligung an Aufsichtsgremien auch im kirchlichen Bereich denkbar ist. Die Kritik der Gewerkschaften am neuen Entwurf fällt daher erwartbar vernichtend aus. Schon lange verlangt insbesondere die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di, in deren Zuständigkeitsbereich die meisten der 790.000 Beschäftigten in katholischen Einrichtungen fallen, den völligen Verzicht auf ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht und insbesondere eine Anwendung von Betriebsverfassungsgesetz und Tarifverträgen.
Allen Bischöfen ist klar: So kann es nicht weitergehen
Weitgehend unverändert im Vergleich zur geltenden Fassung bleiben außerdem die Regelungen zur Koalitionsfreiheit kirchlicher Beschäftigter, also unter anderem dem Recht, Gewerkschaften beizutreten und sich in ihnen zu organisieren, der Anspruch auf Fortbildung und der gerichtliche Rechtsschutz.
Der Vergleich des Entwurfs mit den Forderungen des Synodalen Wegs zeigt, wie weit die Kirche seit dem Frühjahr gekommen ist. Ein bei allen noch vorhandenen Defiziten derart klares Plädoyer für Vielfalt als Ressource und Auftrag wäre vor #OutInChurch kaum denkbar gewesen. Der Entwurf ist aber auch genau das: Ein Entwurf. Bevor ihn die einzelnen Bischöfe für ihre Diözese als Gesetz in Kraft setzen, braucht es in der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands, dem die Diözesanbischöfe angehören, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, um den Beschluss für den – so das erklärte Ziel – einheitlich umzusetzenden Rahmen für ganz Deutschland herbeizuführen. Beim Synodalen Weg wurden die Zwei-Drittel-Mehrheiten bei den Bischöfen immer knapp erreicht; dort stimmen allerdings auch die Weihbischöfe mit. Zehn von 27 Diözesanbischöfen genügen also nun für eine Sperrminorität.
Der bisherige Umgang mit der Grundordnung, insbesondere nach #OutInChurch, deutet aber darauf hin, dass allen Bischöfen bewusst ist, dass es wie bislang nicht weitergehen kann. Eine Zustimmung mit großer Mehrheit, und möglicherweise sogar im Gegensatz zur letzten Reform die reibungslose diözesane Umsetzung, scheint denkbar. Wenn nicht aus innerer Überzeugung, so doch mit Blick auf die Rechtsprechung wie den Fachkräftemangel ist wohl allen Bischöfen klar, dass Loyalitätsobliegenheiten alten Stils schon faktisch nicht mehr durchzuhalten sind, und dass sie einer gerichtlich oder politisch mandatierten Minimierung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nur mit deutlichen Signalen der Selbstbeschränkung zuvorkommen können.