Disziplinarverfahren gegen AfD-nahen Pfarrer eingeleitet
Der AfD-nahe Pfarrer Martin Michaelis aus Sachsen-Anhalt muss sich in einem Disziplinarverfahren vor seiner Landeskirche verantworten. Ab sofort und bis zum Ende des Verfahrens ist ihm untersagt, öffentlich zu predigen, zu taufen oder das Abendmahl auszuteilen, wie die Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) am Dienstag mitteilte. Das Kollegium des Landeskirchenamtes habe das Disziplinarverfahren am selben Tag offiziell eingeleitet. Im schlimmsten Fall droht ein dauerhafter Entzug der obigen Ordinationsrechte, allerdings kann er aufgrund des Pfarrerdienstrechts nicht entlassen werden.
Der in Quedlinburg wohnende Pfarrer kandidiert als Parteiloser auf der Liste der AfD für die Stadtratswahl am 9. Juni. Der Kirchenkreis Egeln hatte ihm bereits am 15. März die Beauftragung für den Pfarrbereich Gatersleben entzogen.
"Verpflichtet, gegen rechtsextremistische Positionen Stellung zu beziehen"
"Als Pfarrer ist Michaelis verpflichtet, gegen rechtsextremistische Positionen Stellung zu beziehen", hieß es. Mit seiner Kandidatur für die AfD, deren Landesverbände in Sachsen-Anhalt und Thüringen vom Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft werden, unterstütze er mutmaßlich die Programmatik der AfD. Dabei sei es unerheblich, ob er als Mitglied oder Parteiloser für die AfD kandidiere.
"Er setzt den Anschein, als sei rechtsextremes Gedankengut, das sich gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratie- und gegen das Rechtsstaatsprinzip richtet, vereinbar mit christlicher Theologie und Haltung. Der Anschein der Pflichtverletzung wird durch das öffentliche Auftreten von Pfarrer Michaelis zusammen mit bekannten Mitgliedern der rechtsextremen und neonazistischen Szene verstärkt", so die Begründung. Sei Auftreten stehe mutmaßlich im Widerspruch zum christlichen Menschenbild, das jeden Menschen als Geschöpf und Ebenbild Gottes sieht.
Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich laut der Landeskirche nicht nur in ihrer Amts-, sondern auch in ihrer Lebensführung so zu verhalten, dass eine glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird. Es handele sich dabei um die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Glaubwürdigkeit des persönlichen Zeugnisses und der Verkündigung der Kirche beschädigt. (KNA)