Reform des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz beschlossen

Neues KDG kommt: Katholische Kirche reformiert ihr Datenschutzrecht

Veröffentlicht am 27.11.2025 um 16:04 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Die deutschen Bischöfe haben das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz überarbeitet. Der Termin steht schon – angekündigt sind Regelungen zur Missbrauchsaufarbeitung, zur Übertragung von Gottesdiensten und zu Taufbüchern.

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Die katholische Kirche in Deutschland bekommt 2026 ein reformiertes Datenschutzrecht. Am 1. März soll das novellierte Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft treten, wie die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) auf Anfrage von katholisch.de am Donnerstag bestätigte. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf seiner Vollversammlung Anfang der Woche das KDG und seine Durchführungsverordnung (KDG-DVO) beschlossen. Da der VDD keine Gesetzgebungskompetenz hat, müssen die einzelnen Diözesanbischöfe die Regelwerke noch für ihre Diözese in Kraft setzen.

Kirchen und Religionsgemeinschaften können unter bestimmten Bedingungen statt der europäischen Datenschutzgrundverordnung eigenes Datenschutzrecht anwenden. Die katholische und die evangelische Kirche sowie mehrere kleinere Religionsgemeinschaften machen von dieser Ausnahme in Deutschland Gebrauch.

Rechtstexte noch nicht verfügbar

Die novellierten Rechtstexte sind noch nicht öffentlich verfügbar. Eine Veröffentlichung stellte die DBK gegenüber katholisch.de frühestens vor Weihnachten in Aussicht. Im vergangenen Jahr hatte der VDD einen Gesetzesentwurf veröffentlicht und Rückmeldungen ausgewählter kirchlicher Institutionen in einem Beteiligungsverfahren eingeholt. Dem Entwurf zufolge sollten vor allem kirchliche Besonderheiten besser hervorgehoben werden. So war erstmals eine ausdrückliche Ausnahme vom Recht auf Löschung für Taufregister und andere Kirchenbücher geplant, eine neue Regelung sollte die rechtssichere Übertragung von Gottesdiensten im Internet ermöglichen. Ein eigener Paragraph sollte festschreiben, dass an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt ein "überragendes kirchliches Interesse" besteht und daher personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen. Zugleich sollte sich das kirchliche Recht dem staatlichen Datenschutzrecht weiter annähern.

Das aktuelle KDG gilt seit dem 24. Mai 2018. Es ist ein umfassendes Datenschutzgesetz, das in allen deutschen Diözesen für alle kirchlichen Stellen gilt, für die der jeweilige Diözesanbischof Gesetzgebungskompetenz hat. Aufgrund der Vorgabe der Datenschutzgrundverordnung muss kirchliches Datenschutzrecht in Einklang mit dem europäischen Recht stehen, so dass für Datenverarbeitungen in der Kirche kein schwächeres Datenschutzniveau herrscht als nach der DSGVO. Die evangelische Kirche hatte ihr Datenschutzrecht bereits im vergangenen Jahr novelliert. (fxn)