Lexikoneintrag: K wie Kirchensteuer

Kirchensteuer, die

Die Kirchensteuer ist in der Bundesrepublik Deutschland eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder. Sie sind zum Zahlen von Steuern verpflichtet, um die vielfältigen Aufgaben und finanziellen Lasten der Kirche mitzutragen. Die rechtliche Grundlage der Kirchensteuer, der wichtigsten Quelle der Kirchenfinanzen, bilden die in das Grundgesetz unverändert übernommenen staatskirchenrechtl. Artikel der Weimarer Verfassung von 1919. Darin wird den Kirchen - als Ersatz für die während der Säkularisation durch den Staat enteigneten Kirchengüter - u. a. garantiert, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Der meist neunprozentige Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer (bei hohen Einkommen besteht die Möglichkeit der Kappung) wird über das staatliche Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst drei Prozent des Steueraufkommens. Für die Überwachung der Verteilung der Kirchensteuer und die Beschlussfassung über den Haushalt ist der jeweilige diözesane Kirchensteuerrat zuständig.