Lexikoneintrag: K wie Konkordat

Konkordat, das

Lat. concordatum = "Vereinbarung, Übereinkunft"; völkerrechtlicher Vertrag (Staatskirchenvertrag) zwischen der kath. Kirche und einem Staat. Ziel ist es, die Beziehungen zwischen Staat und Kirche rechtlich zu ordnen. Der Vertrag enthält z. B. Regelungen über den Austausch von Botschaftern, die Einrichtung einer Nuntiatur, den Religionsunterricht an den Schulen, die Einrichtung von theologischen Fakultäten, die Seelsorge beim Militär oder in Krankenhäusern. In Deutschland gelten neben dem Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 verschiedene Konkordate mit einzelnen Bundesländern. Nach wie vor gültig sind auch das Konkordat mit dem Freistaat Preußen (Preußen-Konkordat) von 1929, das Bayerische Konkordat von 1924 und das Badische Konkordat von 1932, die insbes. Regelungen über die Besetzung von Bischofsstühlen enthalten.