Lexikoneintrag: B wie Bischöflicher Stuhl
Bischöflicher Stuhl,
1. Das Amt des Bischofs mit seiner Verwaltung (Kurie); 2. Der Bischof als Rechtssubjekt. Nimmt z. B. der Papst das Rücktrittsgesuch eines Bischofs an, ist die Diözese also ohne "regierenden" Bischof, so ist der Bischöfliche Stuhl unbesetzt oder vakant. Zugleich ist der Bischöfliche Stuhl auch Rechtssubjekt, Vermögensträger und eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts. So kann der Bischöfliche Stuhl über eigene Vermögenswerte verfügen und diese verwalten. Der Bischof ist darüber nicht rechenschaftspflichtig.