Seit 90 Jahren besteht das Badische Konkordat

Warum in Freiburg nur Freiburger Bischof werden

Veröffentlicht am 12.10.2022 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Vor 90 Jahren wurde das Badische Konkordat unterzeichnet. Es enthält Besonderheiten mit Blick auf die Bischofswahl, die andere Diözesen neidisch machen könnten. Welche das sind? Katholisch.de erklärt es.

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Mit dem Begriff "Konkordat" dürften die meisten Menschen in Deutschland zunächst das sogenannte Reichskonkordat assoziieren. Jenen Staatskirchenvertrag, der am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossen wurde. Dieses Konkordat hatte kirchlicherseits einen stark defensiven Charakter: Angesichts der Machtübernahme der Nationalsozialisten war die Kirche erpicht, eine vertragliche Basis zur Wahrung und Verteidigung ihrer Rechte zu schaffen. Andersherum wollte die Regierung Hitler die Kirche durch Zugeständnisse besänftigen und künftig aus parteipolitischen Tätigkeiten vollständig fernhalten. Kritiker sahen und sehen im Reichskonkordat entsprechend einen "Pakt mit dem Teufel". Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1957 seine Fortdauer für die Bundesrepublik Deutschland – es gilt also bis heute. Das trifft auch auf einen anderen Staatskirchenvertrag zu, der noch vor dem Reichskonkordat in Kraft trat: das Badische Konkordat, das am 12. Oktober 1932 unterzeichnet wurde.

Bemühungen um ein Reichskonkordat hatte es schon vor Hitler in den 1920er-Jahren gegeben. Die staatliche Neuordnung Europas nach dem Ersten Weltkrieg brachte massive politische wie gesellschaftliche Umwälzungen mit sich. Insbesondere die Verhältnisse in Deutschland hatten sich in der neuen Republik grundlegend geändert. Viele ältere Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche verloren mit der Weimarer Verfassung von 1919 ihre Geltung; die Beziehungen mussten folglich neu geregelt werden. Entsprechende Verhandlungen auf Betreiben des Heiligen Stuhls und von Politikern des Zentrums scheiterten jedoch vorerst; starke religionspolitische Differenzen zwischen Staat und Kirche sowie die ständig wechselnden, instabilen Reichsregierungen machten das Zustandekommen eines Konkordats auf Reichsebene schwierig.

Was für den Staat als Ganzen nicht erreicht wurde, schaffte man auf Länderebene: Auf Betreiben des damaligen Apostolischen Nuntius' im Deutschen Reich und späteren Papstes Pius XII., Eugenio Pacelli, konnten Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und schließlich mit Baden geschlossen werden. Das Badische Konkordat wurde im Oktober 1932 nach dreijährigen Verhandlungen in Hegne bei Konstanz unterzeichnet – kirchlicherseits von Pacelli, seit 1930 Kardinalstaatssekretär, und staatlicherseits von Vertretern der Zentrum-geführten badischen Regierung. Der Vertrag sollte die Beziehungen zwischen der Kirche in Baden, namentlich im Erzbistum Freiburg, und dem badischen Staat dauerhaft regeln.

Sonderregelungen bei Bischofswahlen

Unter den Konkordats-Bestimmungen stechen die Regelungen zur Bischofswahl hervor. In der Sedisvakanz – der Zeit des unbesetzten Bischofsstuhls – wurde dem Freiburger Metropolitankapitel dabei ein Vorschlagsrecht eingeräumt: Es durfte und darf eine Liste geeigneter Kandidaten für die Wahl eines neuen Bischofs erstellen und dem Heiligen Stuhl vorlegen; laut Kirchenrecht hat eigentlich der Apostolische Nuntius dieses Privileg. Der amtierende Freiburger Erzbischof soll laut Konkordat zudem jährlich eine Liste geeigneter Nachfolger nach Rom weiterleiten. Aus diesen Vorschlagslisten erstellt der Heilige Stuhl nach einer Prüfung die sogenannte "Terna", eine Liste mit drei geeigneten Kandidaten, die an das Erzbistum zurückgesandt wird.

Acht Männer sitzen am Kopfende eines langen Tisches vor einem Kamin (schwarz-weiß)
Bild: ©KNA

Pakt mit dem Teufel? Franz von Papen (2. von links) und Eugenio Pacelli (am Kopfende sitzend) unterzeichneten am 20. Juli 1933 im Vatikan das Reichskonkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Nazi-Deutschland. Das Badische Konkordat war bereits im Vorjahr unterzeichnet worden.

Bis hierhin sind die Regelungen zwar spezielle, doch zumindest sind sie vergleichbar mit denen des Preußenkonkordats, das ebenfalls eine Terna vorsieht. Das Besondere an Baden: Auf der Terna muss immer mindestens ein Kandidat aus dem Erzbistum Freiburg stehen. In freier und geheimer Wahl wählt dann das Metropolitankapitel einen der drei Kandidaten zum neuen Erzbischof. In Freiburg war es somit fortan bei jeder Wahl möglich, dass der neue Bischof aus der eigenen Diözese stammte. Nach erfolgter Wahl ist der Heilige Stuhl zwar noch verpflichtet, die zuständige Landesregierung nach "allgemeinpolitischen" Bedenken gegenüber dem Gewählten zu befragen – meistens ist das jedoch reine Formsache. Dann erfolgt die Ernennung des neuen Oberhirten.

Artikel 2 des Reichskonkordats, das wenige Monate später geschlossen wurde, bestätigte die Fortdauer des Badischen Konkordats – ebenso die des Bayerischen und Preußischen Konkordats. Artikel 14 weitete die badischen Regelungen bezüglich der Bischofswahlen zudem auf die Bistümer Mainz, Rottenburg und Meißen aus. Noch heute gilt somit in den entsprechenden Diözesen das Badische Konkordat.

Die Sonderregelungen des Staatskirchenvertrags schlugen sich sichtbar in den darauffolgenden Bischofswahlen nieder. So waren alle sechs Freiburger Erzbischöfe seit Inkrafttreten des Konkordats Kleriker des Erzbistums Freiburg. Auch die vier Bischöfe der Diözese Rottenburg (ab 1978 Rottenburg-Stuttgart), die seit 1933 dort gewählt wurden, gehörten dem Bistum schon vorher an. Im Bistum Mainz waren zumindest zwei der vier seitdem gewählten Oberhirten zuvor Kleriker der ihnen anvertrauten Diözese; Kardinal Karl Lehmann stammte aus dem Erzbistum Freiburg, sein Nachfolger Peter Kohlgraf ist ursprünglich Priester des Erzbistums Köln, wobei dieser ab 2013 bereits als Pfarrvikar und Professor im Bistum Mainz wirkte. Auch im Bistum Meißen (ab 1979 Dresden-Meißen) ist der Trend, bevorzugt eigene Leute zum Ortsbischof zu wählen, nicht ganz so deutlich. Von den sechs seit dem Konkordat gewählten Diözesanbischöfen waren aber immerhin die Hälfte Kleriker des Bistums (Dresden-)Meißen, darunter Alt-Bischof Joachim Reinelt (1988-2012).

Weitere Bestimmungen

Die weiteren Bestimmungen des Badischen Konkordats stellen die Freiheit des Glaubens und die freie Ausübung der katholischen Konfession unter staatlichen Schutz. Außerdem bestätigte der Vertrag die bestehenden Grenzen der Erzdiözese Freiburg und deren Organisation; das Freiburger Domkapitel wurde als Metropolitankapitel bestätigt und dessen Zusammensetzung vertraglich geregelt. Weitere Regelungen betreffen die Besetzung kirchlicher Ämter und die Erhebung von Kirchensteuern. Im Bereich Bildung wurde die Katholisch-Theologische Fakultät an der Universität Freiburg in ihrer bestehenden Form staatlicherseits garantiert; zudem blieb der katholische Religionsunterricht im Sinne der Weimarer Verfassung weiterhin ordentliches Unterrichtsfach.

Die Ratifizierung des Badischen Konkordats am 10. März 1933 war die letzte Amtshandlung der frei gewählten Regierung in Baden. Am selben Tag übernahmen die Nationalsozialisten dort die Macht.

Von Tobias Glenz

Der Artikel erschien ursprünglich 2017 und wurde jetzt aktualisiert erneut veröffentlicht.

Linktipp: Schwierige Wahl

Eine Bischofswahl ist kompliziert. Und in Deutschland ist sie noch einmal etwas komplizierter als in der restlichen katholischen Welt. Schuld daran sind die verschiedenen Staatskirchenverträge. Durch sie wählt nicht einmal jede deutsche Diözese gleich.