Urteil: Kirchen müssen behinderte Stellenbewerber nicht einladen
Kirchliche Arbeitgeber sind einem Gerichtsurteil zufolge bei Stellenausschreibungen nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet. Auch wenn ein Kirchenkreis der evangelischen Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft gilt, greife die gesetzliche Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nur für öffentliche Arbeitgeber, die in die Staatsorganisation eingebunden sind und staatlicher Aufsicht unterliegen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil. Die Mainzer Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. (AZ: 5 Sa 10/22)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, bei Stellenausschreibungen dem Grunde nach geeignete schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Als öffentlicher Arbeitgeber gelten danach etwa Bundes- und Landesbehörden, aber auch "jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts". Wird ein Vorstellungsgespräch verwehrt, liegt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung vor. Der öffentliche Arbeitgeber kann dann zu einer Entschädigung verpflichtet sein.
Kläger hatte sich auf Stelle in Finanzbuchhaltung beworben
Im Streitfall hatte ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland am 4. April 2020 eine Stelle in der Finanzbuchhaltung ausgeschrieben. Der schwerbehinderte Kläger hatte sich erfolglos auf die Stelle beworben. Zum Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Dazu wäre der Kirchenkreis als öffentlich-rechtliche Körperschaft aber verpflichtet gewesen, meinte er und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro. Der Kirchenkreis sei wie ein öffentlicher Arbeitgeber anzusehen.
Doch das Landesarbeitsgericht wies ihn ab. Die evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, sei kein öffentlicher Arbeitgeber, befand das Gericht. Die Einladungspflicht gelte für die öffentliche Verwaltung und damit der staatlichen, nicht aber der kirchlichen Gewalt. Zwar sei der Kirchenkreis eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er nehme aber weder Staatsaufgaben wahr, noch sei er in einer Staatsorganisation eingebunden. Er unterliege auch keiner staatlichen Aufsicht. Damit seien der Kirchenkreis und die Stellung der Kirchen nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften vergleichbar. (epd)