Bischofskonferenz veröffentlicht Fragenliste zum KDG

DBK: Kirchlicher Datenschutz nicht strenger als EU-Recht

Veröffentlicht am 08.08.2018 um 12:26 Uhr – Lesedauer: 
Datenschutz

Bonn ‐ Das neue Datenschutzgesetz der Kirche hat viel Verunsicherung ausgelöst. Ehrenamtliche, Pfarreien und Verbände stehen vor vielen Fragen – die versucht die Bischofskonferenz jetzt zu beantworten.

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Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) weist die Kritik zurück, der kirchliche Datenschutz sei strenger als das EU-Recht. In einer am Dienstag veröffentlichten Liste häufig gestellter Fragen zum kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) wird betont, dass die Regelungen zur Schriftform bei Einwilligungen nicht über das EU-Recht hinausgehen würden.

Linktipp: Häufig gestellte Fragen – neues Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG)

19 Fragen zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz beantwortet die Bischofskonferenz in ihrer Liste – von allgemeinen bis zu ganz praktischen.

Zwar fordert das KDG im Gegensatz zur europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) explizit die Schriftform, es seien aber durch eine Öffnungsklausel "durchaus Fälle denkbar, in denen eine Einwilligung eben nicht schriftlich erfolgen muss". Die DBK betont, dass das kirchliche Gesetz "mit seiner Forderung einer schriftlichen Einwilligung nicht von der EU-DSGVO abweichen und strenger sein [wollte] als diese, sondern lediglich konkreter und damit anwenderfreundlicher". Ob das KDG im Bereich der Veröffentlichung von Fotos über das EU-Recht hinausgeht, wird offengelassen. "Angesichts der heftigen Debatte um dieses Thema und die dadurch ausgelösten Unsicherheiten auch im weltlichen Bereich" könne diese Frage noch nicht beurteilt werden.

Die Fragenliste äußert sich auch darüber, für welche Einrichtungen das KDG gilt. Unklar war vor allem, wer unter die vom Gesetz als "sonstige Rechtsträger" genannten Organisationen fällt. Hier sei eine einzelfallbezogene Prüfung nötig, für die die Liste einige Kriterien nennt. Dazu gehören unter anderem eine Anerkennung durch den Bischof, kirchliche Ziele oder Finanzierung oder personelle Verknüpfungen mit der Kirche.

Pressestellen können sich auf Medienprivileg berufen

In Bezug auf Ausnahmen vom Datenschutz zum Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit wird in der Liste betont, dass das "Medienprivileg" im KDG weit auszulegen sei. Neben "klassischen kirchlichen Medienunternehmen" wie Bistumszeitungen und Radiosender dürften "in der Regel auch die Kerntätigkeiten der kirchlichen Pressestellen unter § 55 KDG fallen". Für die Arbeit kirchlicher Kommunikationsabteilungen sei jeweils der Einzelfall zu betrachten, und zwar anhand des einzelnen zu veröffentlichenden Beitrags: "Letztlich wird es wohl darauf ankommen, ob der einzelne Beitrag als journalistisch-redaktionell [...] zu verstehen und insbesondere für einen unbestimmten öffentlichen Personenkreis bestimmt ist." Zu unterscheiden sei insbesondere, ob sich der Beitrag lediglich an Gemeindemitglieder oder an einen öffentlichen Personenkreis richten.

In Bezug auf Fotografien schließt sich die DBK der Auslegung der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten an, die vor kurzem eine Handreichung veröffentlicht hat. Darin wird festgehalten, dass nicht in jedem Fall eine Einwilligung aller Abgebildeten erforderlich ist. Stattdessen könnten für die Abwägung, ob ein "besonderes" oder "kirchliches Interesse" gemäß Gesetz für die Veröffentlichung vorliege, die Kriterien des Kunsturhebergesetzes herangezogen werden, die etwa die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte und öffentlichen Versammlungen ermöglichen.

Live-Streams weiterhin möglich

Diese Kriterien sind laut der Frageliste der DBK auch bei Live-Streaming anzuwenden, das zumindest für kirchliche Medienunternehmen gemäß Presseprivileg weiterhin möglich ist. Ansonsten müssten Einwilligungen eingeholt werden, die bei größeren Veranstaltungen nicht schriftlich eingeholt werden müsste. Das setze aber voraus, dass "an allen Eingängen zu der Veranstaltung gut sichtbar" schriftlich auf die Übertragung hingewiesen wird und "übertragungsfreie Bereiche" eingerichtet werden. Den durch das Erzbistum Freiburg für seine Livestreams gewählten Weg, Übertragungen von Gottesdiensten als Erfüllung einer kirchlichen Aufgabe zu verstehen, sieht das Dokument auch als möglich an.

Das KDG ist seit dem 24. Mai in Kraft. Mit dem von den Bischöfen erlassenen Gesetz regelt die katholische Kirche den Datenschutz in ihrem Bereich. Religionsgemeinschaften dürfen eigene Datenschutzgesetze anwenden, sofern sie im Einklang mit der seit dem 25. Mai 2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung stehen. (fxn)

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