Muslimische Mädchen müssen zum Schwimmunterricht
Schulen dürfen junge muslimische Mädchen zum gemischten Schwimmunterricht verpflichten. Wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof am Dienstag in Straßburg entschied, schränkt die Teilnahmepflicht zwar die Religionsfreiheit ein. Das staatliche Interesse einer sozialen Integration durch den gemeinsamen Unterricht rechtfertige aber, die religiös begründete Bitte der muslimischen Eltern um Befreiung abzulehnen.
Bußgeld von rund 325 Euro
Im konkreten Fall hatten zwei muslimische Familien in Basel ihre jungen Töchter vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht abgemeldet. Die Schulordnung sieht eine Befreiung erst ab der Pubertät oder wegen gesundheitlicher Gründe vor. Die Eltern mit türkischer und schweizerischer Staatsbürgerschaft verwiesen aber auf ihre religiöse Überzeugung, wonach auch Mädchen vor der Pubertät nicht gemeinsam mit Jungen schwimmen sollten.
Die Basler Schulbehörden hatten den betroffenen Familien umfassende Zugeständnisse gemacht, etwa indem sie den neun- und elfjährigen Mädchen anboten, den Burkini, einen Ganzkörperschwimmanzug, tragen zu können. Auch war sichergestellt, dass die Mädchen sich in einer eigenen Umkleide getrennt von den Jungen umziehen konnten. Die Eltern lehnten dies jedoch ab, sodass die Behörden schließlich ein Bußgeld von umgerechnet rund 325 Euro pro Schülerin verhängten. Schweizer Gerichte lehnten die Klagen gegen diese Bußgelder in zwei Instanzen ab.
Im Interesse der Kinder
Straßburg bestätigte nun das Vorgehen. Der Staat habe das Recht, die Religionsfreiheit in diesem Falle einzuschränken, um zu garantieren, dass die Schülerinnen am Sportunterricht teilnehmen. Schule spiele im Prozess der sozialen Integration eine "herausgehobene Rolle", besonders für Kinder mit Migrationshintergrund, heißt es in der einstimmig gefällten Entscheidung der Straßburger Richter. Es sei im Interesse der Kinder, an allen Bildungs- und Erziehungsangeboten der Schule teilzunehmen. Dieses gesamtgesellschaftliche Interesse wiege schwerer als die persönlichen religiösen Vorstellungen der Familie. (KNA)