Teilnehmern drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen

Erster Streik in katholischer Klinik steht bevor

Veröffentlicht am 10.10.2017 um 17:00 Uhr – Lesedauer: 
Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht sieht keine Streiks in katholischen Einrichtungen vor. Teilnehmern drohen Konsequenzen. Dennoch könnte es am Mittwoch erstmals in der Geschichte der BRD so weit sein.

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Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland soll am Mittwoch ein Krankenhaus in katholischer Trägerschaft bestreikt werden. Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat die Beschäftigten der Marienhausklinik im saarländischen Ottweiler für Mittwoch zu einem 24-stündigen Warnstreik für die Erhöhung des Personalbestands aufgerufen. Das rund 120 Betten zählende Krankenhaus gehört zur Marienhaus Stiftung der Waldbreitbacher Franziskanerinnen, einem der größten kirchlichen Träger sozialer Einrichtungen in Deutschland.

"Gefordert werden bessere Arbeitsbedingungen, um Patienten eine würdevolle und menschliche Pflege zukommen lassen zu können", so Verdi-Gewerkschaftssekretär Michael Quetting. Nur mit mehr Personal seien erträgliche Arbeitsbedingungen möglich. Die Trägergesellschaft habe die Verhandlungen jedoch für beendet erklärt, weshalb nun der Warnstreik erfolge.

Streikteilnehmer erwarten arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die Marienhaus Stiftung wies die Vorwürfe mangelnder Verhandlungsbereitschaft zurück. In einem von Klinikleitung und Mitarbeitervertretung gemeinsam unterzeichneten Schreiben an alle Mitarbeiter heißt es, man sei weiter bereit, mit Verdi Gespräche über eine Entlastung der Pflege auf Ebene der Saarländischen Krankenhausgesellschaft zu führen. Es stehe jedem Mitarbeiter frei, in seiner Freizeit an der Demonstration teilzunehmen. Der Streik sei jedoch unzulässig, weshalb während ihrer Arbeitszeit teilnehmende Angestellte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten.

In den vergangenen Jahren gab es Streiks in evangelischen Institutionen, darunter Krankenhäuser und Einrichtungen der Diakonie. Zudem hatten katholische Mitarbeitervertretungen - in kirchlichen Einrichtungen das Gegenstück zu Betriebsräten - sich mit Streiks solidarisiert, ohne daran teilzunehmen.

Das Grundgesetz gewährt den Kirchen das Recht, ihre Angelegenheiten weitgehend selbstständig zu regeln. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten von Streiks und Aussperrung gelten für die Kirchen nicht. Alle Fragen des Tarifrechts werden durch paritätisch aus Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommissionen geregelt. Gewerkschaften kritisieren seit Jahren diesen außerhalb des allgemeinen Tarifvertragsrechts stehenden "Dritten Weg" konsensorientierter Lohnabschlüsse. Im November 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Streiks in kirchlichen Betrieben unter stark eingeschränkten Bedingungen erlaubt sein könnten. (KNA)