Beichtgeheimnis eingehalten: Priester vor Gericht
Ein belgischer Priester aus Brügge muss sich vor Gericht verantworten, weil er von den Selbstmordplänen eines Gläubigen wusste, aber nichts unternahm. "Ich habe alles getan, was in meiner Macht stand, damit er keine voreiligen Schritte unternimmt", sagte der Priester laut belgischen Medienberichten am Mittwoch aus. Er habe aber das Beichtgeheimnis nicht brechen wollen. Nach der Anhörung entschieden die Richter, dass sich der Geistliche vor einer Strafkammer verantworten müsse.
Im Oktober 2015 hatte sich der bereits länger unter Depressionen leidende Mann das Leben genommen. Vorher hatte er eine Stunde mit einem Priester telefoniert und Textnachrichten ausgetauscht. Die Witwe entdeckte die Nachrichten nach dem Tod ihres Mannes und reichte Klage gegen den Priester ein. Sie wirft ihm Untätigkeit vor, obwohl er von den Selbstmordplänen gewusst habe und die Adresse des Mannes kannte.
Weitreichende Folgen für Priester
Der Professor für Kirchenrecht der Katholischen Universität in Löwen, Rik Torfs, sagte, dass der Fall weitreichende Folgen haben könnte. Priester, die das Beichtgeheimnis brächen, drohe nach Kirchenrecht die Exkommunikation, also der Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft (CIC, Can, 1388 § 1). Sollte der Priester für schuldig erklärt werden, so Torfs, könnten Priester in Zukunft nur noch wählen, was das "kleinere Übel" darstelle: Eine Bestrafung durch die Justiz oder die Kirche. Torfs stellte zudem klar, dass es keinen Unterschied mache, dass das Gespräch telefonisch und nicht im Beichtstuhl stattgefunden habe. In besonderen Fällen könnten Beichtgespräche auch an anderen Orten durchgeführt werden, so Torfs.
Das, was während der Beichte gesagt wurde, steht nach dem Kirchenrecht unter einem besonderen Schutz. "Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich", heißt es da, "dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten [den Beichtenden] durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten". (CIC, Can. 983 §1). In Deutschland können sich die Priester auch vor Gericht darauf berufen: Die Strafprozessordnung (§53) etwa sieht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger vor. Das erlaubt Geistlichen, in Bezug auf das ihnen in der Seelsorge Anvertraute die Aussage zu verweigern. Außerdem besteht für sie in diesem Zusammenhang keine Anzeigepflicht für geplante Straftaten (StGB, §139). (jhe/KNA)
15.11.2017, 17:02 Uhr: Artikel aktualisiert. /jhe