Urteil: Keine Pflicht zu Reli-Unterricht an Privatschulen
Privatschulen darf die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden, weil sie keinen Religionsunterricht anbieten. Dies geht aus einem am Freitag in Mannheim veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hervor. Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung sei festgeschrieben, dass an "privaten Ersatzschulen" Religionsunterricht erteilt werden müsse, so die Richter. Religionsunterricht sei allein für öffentliche Schulen vorgeschrieben.
Der Staat könne nicht argumentieren, dass ein Verzicht auf Religionsunterricht dazu führe, dass die Privatschule in ihren Lernzielen hinter öffentlichen Schulen zurückblieben, heißt es in der Entscheidung. Der Staat sei nicht befugt, den Privatschulen "ins einzelne gehende Erziehungsziele" vorzuschreiben oder zu verbieten.
Geklagt hatte die "Gesellschaft zur Förderung der Kommunikation". Sie betreibt unter anderem in Ulm eine freie, staatlich genehmigte berufliche Schule. Der Schulträger verpflichtet sich im Leitbild zur "Neutralität in Bekenntnis- und Weltanschauungsfragen" und zu "einer kulturellen Offenheit und Vielseitigkeit". Nach Angaben des Berufskollegs können Schüler dort einen Berufsabschluss und gleichzeitig die Fachhochschulreife erwerben. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. (KNA)