Nach Reform von Paragraph 219a

Werbeverbot für Abtreibung: Urteil gegen Ärztin Hänel aufgehoben

Veröffentlicht am 03.07.2019 um 12:25 Uhr – Lesedauer: 

Frankfurt ‐ In der juristischen Auseinandersetzung um das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche gibt es eine neue Wendung: Das Urteil gegen die angeklagte Ärztin Kristina Händel wurde aufgehoben.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil des Landgerichts Gießen gegen die Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Neufassung des Gesetzes zum Werbeverbot für Abtreibungen zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führt, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Erklärung. Das Verfahren werde deshalb zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Gießen hatte die Ärztin Ende 2017 wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe verurteilt. Abtreibungsgegner hatten entdeckt, dass sie auf ihrer Homepage Abbrüche anbietet, und Hänel angezeigt. Der zugrundeliegende Paragraf 219a im Strafgesetzbuch war vor einigen Monaten nach langen und heftigen Debatten geändert worden.

Abtreibung keine normale Dienstleistung

Der Paragraf untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Abtreibung nicht als normale Dienstleistung angesehen wird.

Durch die Reform sollen schwangere Frauen leichter Zugang zu Informationen über Ärzte erhalten, die eine Abtreibung durchführen. Im Juni waren erstmals nach der Änderung des Gesetzes zwei Ärztinnen in Berlin wegen des Verstoßes gegen Paragraf 219a verurteilt worden. Zur Begründung hieß es, die Ärztinnen hätten auch jetzt nur darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen anbieten. Die Zusatzinformation, dass ein "medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch" zu ihrem Leistungsspektrum gehöre, verstoße aber auch gegen das neu gefasste Gesetz.

Die katholische Kirche hatte die Reform kurz vor der der Entscheidung des Bundestags als "überflüssig" bezeichnet. Frauen könnten "bereits heute vielfältige Informationen aus unterschiedlichsten Informationsquellen erhalten", sagte der Sprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp, damals. Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) bewertet die Änderung dagegen als "tragfähigen Kompromiss". Dass der § 219a nicht gestrichen werde und damit die "Gesamtarchitektur der Beratungsregelung bei Schwangerschaftskonflikten mit der Zielsetzung, das ungeborene Leben zu schützen" erhalten bliebe, bezeichnete die familienpolitische Sprecherin des ZdK, Birgit Mock, als "wichtigste Nachricht".

Die katholische Kirche lehnt Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich ab. Für sie beginnt das menschliche Leben mit der Vereinigung von Samenzelle und Eizelle. Daher setzt sich die Kirche für einen unbedingten Lebensschutz von Anfang an ein. (cph/KNA)