Vorwiegend aus karitativen und missionarischen Gemeinschaften

Vatikanische Ordenskongregation: Erstmals weibliche Mitglieder

Veröffentlicht am 09.07.2019 um 12:57 Uhr – Lesedauer: 

Vatikanstadt ‐ Premiere im Vatikan: Erstmals gehören der Ordenskongregation Frauen als ordentliche Mitglieder an. Die sieben Leiterinnen von karitativen und missionarischen Gemeinschaften haben damit die gleichen Rechte wie ihre geweihten Kollegen im Dikasterium.

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Papst Franziskus hat erstmals Frauen zu Mitgliedern der Ordenskongregation ernannt. Es handelt sich um sieben Leiterinnen vorwiegend sozialkaritativ und missionarisch tätiger Gemeinschaften, teilte der Vatikan am Montag mit. Sie wurden als ordentliche Mitglieder ernannt und haben damit die gleichen Rechte wie ihre männlichen Kollegen, die bis auf wenige Ausnahmen Kleriker sind. Bislang gehörten der "Kongregation für die Institute geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens" neben ihrem Präfekten Kardinal Joao Braz de Aviz ausschließlich Männer an; näherhin 21 Kardinäle, 15 Bischöfe, ein Apostolischer Präfekt und 8 männliche Ordensobere. Bereits 2018 wurde mit Schwester Carmen Ros Nortes eine Ordensfrau zur Untersekretärin der Ordenskongregation bestellt.

Im Einzelnen ernannte der Papst Kathleen Appler, Generaloberin der Genossenschaft der Töchter der christlichen Liebe vom heiligen Vinzenz von Paul; Yvonne Reungoat, Generaloberin der Don-Bosco-Schwestern; Francoise Massy, Generaloberin der Franziskanerinnen Missionarinnen Mariens; Luigia Coccia, Generaloberin der Combonianerinnen; Simona Brambilla, Generaloberin der Consolata-Missionarinnen; M. Rita Calvo Sanz, Generaloberin des Ordens der Gesellschaft Unserer Lieben Frau; und Olga Krizova, Generalpräsidentin des Säkularinstituts der Volontarie Don Boscos.

Die Ordenskongregation ist als Kurienbehörde für die Anerkennung, rechtliche Regulierung und Beaufsichtigung aller Orden, religiösen Kongregationen und Säkularinstitute zuständig, die dem päpstlichen Recht unterliegen. So müssen alle Orden der Kongregation jährliche Berichte vorlegen oder sie bei weitreichenden finanziellen und strukturellen Veränderungen um Erlaubnis bitten. Für religiöse Institute bischöflichen Rechts und diverse Einzelpersonen, wie allein lebende gottgeweihte Jungfrauen und Eremiten, ist in der Regel der jeweilige Diözesanbischof zuständig. (rom/KNA)