Frau klagte gegen Kirchensteuerpflicht

Gericht: Getauftes Kind trotz Austritt der Eltern weiter in der Kirche

Veröffentlicht am 13.12.2019 um 11:18 Uhr – Lesedauer: 

Berlin ‐ Eine Frau hatte gegen die Kirchensteuerpflicht geklagt, weil sie nach ihrer Auffassung nicht Mitglied der Kirche sei. Ihre Eltern seien aus der Kirche ausgetreten, als sie noch ein Säugling war. Jetzt hat ein Gericht die Klage abgewiesen.

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Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Klage einer Frau gegen die Kirchensteuerpflicht abgewiesen. Nach ihrer Taufe in der evangelischen Kirche habe sich ein rechtswirksamer Kirchenaustritt nicht feststellen lassen, urteilte das Gericht am Donnerstag. Insofern seien die Steuerbescheide der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) von rund 1.900 Euro aus den Jahren 2012 und 2013 rechtmäßig.

Laut Taufregister der Gemeinde Bitterfeld wurde die heute 66-Jährige zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 durch die Taufe in die evangelische Kirche aufgenommen. Ihre Eltern traten nachweislich 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihre Eltern seinerzeit "unzweifelhaft" auch ihren Austritt miterklärt hätten. Die Richter dagegen erklärten, der Austritt der Klägerin ergebe sich nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Sie habe damit rechnen können, selbst Mitglied der Kirche zu sein, auch bevor sie von der Kirchensteuerstelle angeschrieben wurde. Auch die von der Klägerin kritisierte Datenerhebung der Kirche sei nicht zu beanstanden.

Frau gab an, nicht getauft zu sein

In einem von der Kirchenstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg im September 2011 zugesandten Fragebogen hatte die Frau angegeben, nicht getauft zu sein. Sie sei nie in einer Kirche gewesen sei und könne sich an eine Taufe nicht erinnern. Die zuständige Kirchengemeinde bestätigte der Kirchensteuerstelle jedoch die Taufe. Ein Austritt sei nicht vermerkt. Daraufhin zog das Finanzamt die Klägerin mit gesonderten Bescheiden für 2012 und 2013 zur Zahlung einer Kirchensteuer heran. Die inzwischen aus der Kirche ausgetretene Klägerin widersprach diesen Bescheiden erfolglos.

Der Anwalt der Klägerseite hatte argumentiert, dass eine andere Auslegung, als dass die Eltern den Austritt der Tochter miterklärt hätten, "lebensfremd" sei. So sei die Mandantin nicht konfirmiert worden, sondern habe 1967 an der DDR-üblichen Jugendweihe teilgenommen. Sie habe weder den Religionsunterricht besucht noch Gottesdienste und "insofern keinen Anhaltspunkt gehabt, dass sie als einziges Mitglied der Familie noch der Kirche angehört".

Dass ihr Austritt nirgendwo verzeichnet sei, liege daran, dass nach damaligem DDR-Recht keine Austrittsbescheinigung vorgesehen gewesen sei, so der Anwalt. Gesetzlich ist eine Austrittserklärung der Eltern für ihr Kind möglich, bis es mit Vollendung des 14. Lebensjahres religionsmündig ist. Nach Auskunft eines Gerichtssprechers ist zur Zeit beim Verwaltungsgericht auch ein ähnlicher Fall anhängig, der das katholische Erzbistum Berlin betrifft. (KNA)