Bischofskonferenz: Kirchenvandalismus ist auch psychische Gewalt
Der Kulturreferent der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) fordert eine Neubewertung von Vandalismus an Kirchen und christlichen Symbolen. "Diebstahl und Vandalismus in Kirchen sind nie nur Vermögensdelikte und Sachbeschädigung, sondern stellen auch psychische Gewalt dar", schreibt Jakob Johannes Koch in einem Gastbeitrag für die Februar-Ausgabe der "Herder-Korrespondenz". Es ließen sich ideologische Motivationen erkennen.
Seit 2010 liege die Zahl der Kircheneinbrüche jedes Jahr über der 2.000er-Marke, in den letzten Jahren würden vermehrt "echte oder scheinbare Edelmetallobjekte" gestohlen. "Fahndungen und vereinzelte Festnahmen im Bereich der Halbedelmetall-Diebstähle führen vermehrt zu Hintermännern der organisierten südosteuropäischen Kriminalität", so Koch. Die betroffenen Kirchengemeinden bekämen ihre Gegenstände nur selten zurück, obwohl deren Materialwert oft gering sei.
Neubewertung vonnöten
Er bemängelt allerdings, dass "Vandalismus an christlichen Symbolen und Devotionalien kriminalistisch als Sachschaden ohne a priori vermuteten christentumsfeindlichen Hintergrund eingeordnet" werde. Nach einer Analyse der Taten in den vergangenen Jahren sei hier eine Neubewertung vonnöten. Koch zählt etwa die Diebstähle von Jesuskindern aus Krippen auf oder die offensichtliche Entehrung etwa von Wegkreuzen. Der entstandene Materialwert sei zum Teil sehr gering, die Betroffenheit der Gemeinden vor Ort hingegen groß. Nach Vandalismus am "Mertlbaumer-Kreuz" in Wolfsbruch bei Eichstätt hätten ältere Pfarrer und Anwohner konstatiert, dass "sie derartige ikonoklastisch anmutende Vandalismen seit den antireligiös-politischen Ikonoklasmen durch SA und SS an sakralen Bildwerken in Deutschland nicht mehr erlebt hätten". Fehlende Geständnisse oder Bekennerschreiben der Täter machten eine mögliche ideologische Kategorisierung allerdings schwer.
Koch warnt vor einer Instrumentalisierung solcher Taten – "wie sie etwa durch Mitglieder der rechtsradikalen 'Identitären Bewegung' als Eigenpropaganda erfolgt" –, da sie "einer deeskalierenden Vorgehensweise nicht zuträglich" seien. Allerdings sei es "vielfach unangemessen", amtlicherseits in der Regel unmotivierte Sachbeschädigung festzustellen – "zumal die psychischen Folgen bei den betroffenen Gläubigen auch eine Bewertung als Religionsdelikt erlauben". Denn mit einer Bewertung unter dem sogenannten "Blasphemie-Paragraphen" 166 des Strafgesetzbuches gehe "um nichts weniger als um den öffentlichen Frieden – und der Friede unter den Menschen, Gläubigen wie Nichtgläubigen, sollte uns doch jede Anstrengung wert sein". (cph)