Land Berlin erfolglos mit Revisionsklage gegen Kopftuch-Urteil
Das Land Berlin hat keine Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts für sein Neutralitätsgesetz erhalten. Das höchste deutsche Arbeitsgericht wies am Donnerstag in Erfurt eine Revisionsklage des Landes gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von 2018 ab, das einer abgelehnten muslimischen Lehramtskandidatin mit Kopftuch eine Entschädigung in Höhe von 5.160 Euro zuerkannt hatte. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Begründung der Vorinstanz, dass sie wegen ihrer Religion nicht eingestellt und damit benachteiligt worden sei. Zugleich entschied das Erfurter Gericht, dass die Summe angemessen sei. Die Klägerin hatte vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht eine höhere Entschädigung gefordert.
Damit kann das Land Berlin muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch weiterhin nicht unter Berufung auf sein Neutralitätsgesetz ablehnen. Die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Anja Schlewing, führte im vorliegenden Fall an, dass ein Mitarbeiter der Berliner Bildungsverwaltung die Lehramtskandidatin auf das Kopftuchverbot des Berliner Neutralitätsgesetzes hingewiesen habe. Das begründe die Annahme, dass die Lehrerin wegen ihrer Religion benachteiligt worden sei. Schlewing betonte, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 sei das Neutralitätsgesetz verfassungskonform so auszulegen, dass Verbote etwa eines Kopftuches nur im Falle einer Gefahr für den Schulfrieden gerechtfertigt seien.
Das Berliner Neutralitätsgesetz ist in Deutschland die weitestgehende Regelung auf diesem Gebiet. Es verbietet bestimmten staatlichen Bediensteten, unter anderen Lehrkräften, religiös oder weltanschaulich motivierte Kleidung und Symbole.
Antidiskriminierungsstelle: Berlin sollte Regelungen überarbeiten
In vorausgegangenen mündlichen Verhandlung hatten die das Land Berlin vertretenden Rechtsanwälte dessen Neutralitätsgesetz verteidigt. Seyran Ates erklärte, wenn der Staat Lehrerinnen das Kopftuch erlauben würde, könnte er damit unzulässigerweise für eine bestimmte Interpretation des Koran Partei ergreifen. Die muslimische Kopfbedeckung sei eine "nonverbale Vermittlung bestimmter Moralvorstellungen". Es dürfe nicht den Schulkindern und ihren Eltern überlassen werden, gegen eine religiöse Einflussnahme von Lehrkräften Widerstand zu leisten, so Ates, die auch als Gründerin einer liberalen Moscheegemeinde bekannt ist.
Rechtsanwalt Axel Groeger kritisierte die Kopftuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2015, der zufolge ein Verbot nur zulässig ist, wenn davon eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens ausgeht. Dies berücksichtige zuwenig das Wohl des Kindes, das in der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben sei. Es müsse auch die Freiheit vor religiöser Vereinnahmung umfassen. Groeger plädierte dafür, den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorzulegen.
Dagegen betonte die Rechtsanwältin Maryam Haschemi Yekani als Vertreterin der klagenden Lehrerin, es gebe viele positive Erfahrungen mit Lehramtsreferendarinnen, die während ihrer Ausbildung das Kopftuch tragen durften. Sie widerlegten das Argument, dass von dieser davon grundsätzlich eine Gefahr ausgehe. Auf diese Weise gekleidete Lehrerinnen mit akademischer Ausbildung könnten vielmehr ein emanzipiertes Frauenbild in der muslimischen Gemeinschaft fördern. Überdies seien Kopftuch tragende Frauen im Alltag der Berliner Schülerinnen und Schüler selbstverständlich. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßte die Entscheidung. Einmal mehr werde klargestellt, dass "pauschale Verbote religiöser Symbole" unzulässig seien und eine Diskriminierung vorliegen könne. Berlin wäre demnach gut beraten, entsprechende Regelungen zu überarbeiten. (KNA)
UPDATE: Kirchen in Berlin begrüßen Erfurter Kopftuch-Urteil
Die beiden großen Kirchen haben das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Berliner Neutralitätsgesetz begrüßt. Der katholische Erzbischof Heiner Koch, erklärte am Freitag, die Entscheidung sei ein Anlass, mit dem Staat über religiöse Symbole in der Öffentlichkeit und die staatliche Neutralität zu sprechen. Es seien entscheidende Fragen für ein friedliches Zusammenleben in einer pluralen Gesellschaft, betonte der Erzbischof des Erzbistums Berlin. Konsistorialpräsident Jörg Antoine von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) sagte, er hoffe auf mehr Toleranz und Gelassenheit im Umgang mit religiösen Symbolen.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht erklärte am Donnerstag in Erfurt das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen, wie es nach dem Neutralitätsgesetz gefordert ist, für verfassungswidrig. Das seit 2005 geltende Gesetz verbietet bestimmten staatlichen Beschäftigten im Dienst auffällige religiöse und weltanschauliche Symbole und Kleidung. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 entschieden, dass solche Verbote im Bildungsbereich nur dann zulässig sind, wenn der Schulfrieden konkret gefährdet ist.
"Nach über fünf Jahren ist es an der Zeit, im Berliner Neutralitätsgesetz dem Grundrecht der Religionsfreiheit mehr Beachtung zu schenken", so Präsident Antoine unter Verweis auf das Karlsruher Urteil von 2015. Das Land Berlin habe in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht nachweisen können, dass der vorliegende Fall der Kopftuch tragenden Lehrerin den Schulfrieden konkret bedroht hätte. Das Prüfen einer solchen konkreten Gefährdungslage wäre aber die Arbeit der staatlichen Verwaltung gewesen. "Wer eine tolerante und plurale Gesellschaft möchte, sollte nicht auf das Verbot religiöser Symbole setzen", forderte der Kirchenjurist. (KNA)