Nach drei Jahren steht eine Evaluierung des KDG an

Reform des kirchlichen Datenschutzrechts nicht vor 2023

Veröffentlicht am 20.05.2021 um 14:34 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Am Pfingstmontag feiert das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz dritten Geburtstag – damit steht seine Überprüfung an. Nun hat die Bischofskonferenz einen ersten Fahrplan für die Evaluierung mitgeteilt. Doch nicht alle Wünsche sind erfüllbar.

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Die Überarbeitung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) wird nicht vor 2023 abgeschlossen sein. Das teilte die DBK am Donnerstag auf Anfrage mit. Grundsätzlich habe sich das kirchliche Datenschutzrecht in den drei Jahren seines Bestehens bewährt, die im Gesetz vorgesehene Evaluation innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten am 24. Mai 2018 habe aber bereits begonnen. Die Unterkommission Datenschutz- und Melderecht/IT-Recht der Rechtskommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) habe dazu eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die seit einiger Zeit damit befasst sei, die derzeitigen Regelungen des KDG vor dem Hintergrund der bislang gemachten Erfahrungen in den Diözesen und anderen kirchlichen Stellen auf ihre Praxistauglichkeit hin zu überprüfen.

Im Interview mit katholisch.de hatte der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski im vergangenen Herbst erste Überlegungen zu einer Reform vorgestellt. Unter anderem solle demnach das Einholen von Einwilligungen erleichtert werden. Die DBK kündigte nun an, dass es "zu gegebener Zeit" auch eine Beteiligung der kirchlichen Dachverbände wie dem Deutschen Caritasverband und dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) geben werde. Auch die Diözesen und die Entscheidungsgremien des VDD sollen in die Überarbeitung des KDG eingebunden werden. Bereits im März hatte die Gesellschaft Katholischer Publizisten (GKP) Vorschläge für eine Verbesserung des Gesetzes veröffentlicht.

Das KDG wurde von den deutschen Bischöfen aufgrund einer Regelung in der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlassen, die es Kirchen und Religionsgemeinschaften erlaubt, eigenes Datenschutzrecht unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. Dazu gehört, dass kirchliches Datenschutzrecht in seinen Wertungen im Einklang mit dem staatlichen Recht stehen muss. Dem kirchlichen Gesetzgeber seien "vor diesem Hintergrund insofern die Hände gebunden", so die DBK: "Er kann von den Regelungen der DSGVO nicht beliebig abweichen, ohne den derzeit bestehenden Einklang zu gefährden." (fxn)