Frist für Woelki-Rücktritt ist abgelaufen – Papst schweigt weiter
Die kirchenrechtliche Frist für die Annahme des Rücktritts von Kardinal Rainer Maria Woelki ist spätestens mit Ablauf des Mittwochs verstrichen. Anlässlich der Rückkehr aus seiner Auszeit am Aschermittwoch hatte Woelki mitgeteilt, dass er Papst Franziskus den Amtsverzicht angeboten habe. Wörtlich schrieb der Kardinal in seinem Hirtenbrief: "Als Ausdruck dieser Haltung innerer Freiheit habe ich dem Heiligen Vater meinen Dienst und mein Amt als Erzbischof von Köln zur Verfügung gestellt, so dass auch er frei ist, zu entscheiden, was dem Wohl der Kirche von Köln am meisten dient." Im Mai teilte das Erzbistum Köln mit, dass Woelki den Rücktritt während seiner Auszeit schriftlich eingereicht hatte, also spätestens am 1. März 2022. Seit Aschermittwoch sind drei Monate vergangen.
Der Rücktritt eines Bischofs bedarf der Annahme durch den Papst. Das Kirchenrecht sieht vor, dass ein Rücktrittsgesuch jede Rechtskraft verliert, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird (can. 189 § 3 CIC). Der genaue Termin des Rücktrittsangebots Woelkis ist über die Angabe hinaus, dass es während seiner Auszeit erfolgte, nicht bekannt. Da das Gesuch des Kardinals spätestens am Tag vor Aschermittwoch, also am 1. März, eingereicht wurde, lief diese Frist gemäß der kirchenrechtlichen Regeln zur Zeitberechnung (can. 203 § 2 CIC) spätestens mit Ablauf des 1. Juni ab, also in der Nacht zwischen Mittwoch und Donnerstag um Mitternacht. Zuletzt wurde Kardinal Woelki am Donnerstag vor Aschermittwoch zusammen mit dem Münsteraner Bischof Felix Genn in Rom auf dem Weg zum vatikanischen Gästehauses Santa Marta gesichtet, wo Papst Franziskus seit seiner Wahl zum Papst residiert.
Andere Fälle
Mit Fristablauf ist das Rücktrittsgesuch zwar nichtig. Dennoch steht es dem Papst frei, jederzeit auch ohne Rücktrittsgesuch Bischöfe zu entlassen. Auch im Fall des Kölner Weihbischofs Dominikus Schwaderlapp hatte Franziskus nicht innerhalb der vorgesehenen Frist reagiert. Das Erzbistum Köln gab keine Auskunft dazu, ob der Papst die Frist verlängert hatte, was in seiner Macht stünde. Im Fall des Hamburger Erzbischofs Stefan Heße hatte Papst Franziskus ausdrücklich eine nicht befristete Auszeit verfügt, die erst durch eine Entscheidung des Papstes enden werde, teilte das Erzbistum Hamburg im vergangenen Jahr mit. Beide Bischöfe hatten unmittelbar nach der Vorstellung des Kölner Missbrauchsgutachtens Mitte März 2021 ihren Amtsverzicht angeboten. Beide Bischöfe wurden durch den Papst im Amt belassen. Anders als ihnen wirft das Gutachten Kardinal Woelki keine Pflichtverletzungen vor.
Die Dreimonatsfrist für die Annahme von Rücktrittsgesuchen gilt grundsätzlich für Bischöfe. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Diözesanbischöfen, die ihren Rücktritt regulär bei Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren einreichen. Im Motu Proprio "Lernen Abschied zu nehmen" regelte Papst Franziskus 2018, dass Rücktritte beim Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren für Bischöfe, leitende Kuriale und päpstliche Gesandte der Frist aus can. 189 § 3 CIC nicht unterliegen. Ein Grundsatz der Auslegung kirchlichen Rechts ist es, dass Gesetze, die eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, eng auszulegen sind (can. 18 CIC), so dass die Regeln des Motu Proprio nicht für alle Bischofsrücktritte angewendet werden können. (fxn)