Erzbistum erlässt Dekret für Eintrag der Taufe "in speziellen Fällen"

Freiburg regelt Taufbucheinträge bei Homoehen und diversen Täuflingen

Veröffentlicht am 02.08.2022 um 16:34 Uhr – Lesedauer: 

Freiburg ‐ Was steht im Taufbuch, wenn zwei Männer oder zwei Frauen Eltern eines Kindes sind? Und wie sieht eine Taufurkunde eines intersexuellen Kindes aus? Das Erzbistum Freiburg regelt diese Fragen nun in einem neuen Ausführungsdekret.

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Das Erzbistum Freiburg hat den Umgang mit Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern sowie mit diversgeschlechtlichen Täuflingen und Geschlechtsänderungen bei der Eintragung ins Taufbuch geregelt. Das im am Dienstag erschienenen Amtsblatt veröffentlichte "Allgemeine Ausführungsdekret zum Eintrag der Taufe in das Taufbuch (§ 14 KbG) in speziellen Fällen und zum Erstellen von Taufurkunden und Taufbescheinigungen" tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Neben allgemeinen Regeln zum Taufbucheintrag von Adoptiveltern gibt es darin auch spezielle Regeln für den Eintrag der Taufe von Kindern von gleichgeschlechtlichen Paaren. Außerdem trifft das Ausführungsdekret Regelungen für Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, und Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Die Regelungen werden auch bei Konvertiten und erwachsenen Täuflingen analog angewendet.

Bei einem Kind gleichgeschlechtlicher Eltern, von denen eine Person leiblicher Vater oder leibliche Mutter des Kindes ist, wird diese Person auch als Vater oder Mutter eingetragen. Elternteile, die keine leiblichen Eltern des Kindes sind, werden als sorgeberechtigte und gegebenenfalls als zweite sorgeberechtigte Person eingetragen. Wie bei allen Adoptivkindern werden die leiblichen Eltern mit einem Sperrvermerk im Taufbuch aufgeführt, wenn diese sich aus einer amtlichen Urkunde ergeben. Der Sperrvermerk setzt das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Adoptionen um. Gleichgeschlechtliche Paare, die weder zivil verheiratet noch verpartnert sind, werden analog zu unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren behandelt. Regelungen für Fälle, in denen leibliche und biologische Elternschaft auseinanderfallen wie etwa bei Leihmutterschaft sollen über Einzelfallentscheidungen des Ordinariats getroffen werden.

Einträge diversgeschlechtlicher Menschen richten sich nach den staatlichen Angaben

Täuflinge, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können, werden je nach Angabe auf der staatlichen Geburtsurkunde ohne Geschlechtsangabe oder mit der Angabe "divers" ins Taufbuch eingetragen. Klärt sich das Geschlecht in der weiteren Entwicklung des Kindes und wird dies staatlich anerkannt, ist der Eintrag "lesbar zu streichen" und der richtige Eintrag in geeigneter Form unter Angabe von Datum und Anlass der Änderung anzubringen. In Taufzeugnissen und Taufbescheinigungen ist der jeweils aktuelle Stand ohne Verweis auf vorherige Versionen anzugeben.

Bei Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, wird entsprechend der Vorgabe des heutigen Glaubensdikasteriums vorgegangen, das 2002 festgelegt hatte, dass der Eintrag im Taufbuch um eine Bemerkung zu ergänzen sei. In den Taufbüchern wird gemäß dem Ausführungsdekret der neue Name, das neue Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der Entscheidung durch eine staatliche Behörde verzeichnet. Auch hier ist ein Sperrvermerk einzutragen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Transsexuellengesetzes, das für geänderte Vornamen ein Offenbarungsverbot vorsieht.

Zweigeschlechtlichkeit und Heterosexualität bleiben kirchliche Norm

Das Freiburger Ausführungsdekret ergänzt das 2020 in Kraft getretene Kirchenbuchgesetz des Erzbistums, das keine Regelungen zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und diversgeschlechtlichen Personen enthält. Es regelt lediglich den innerkirchlichen Umgang mit dem staatlich geregelten Personenstand und ändert keine Kirchenlehre. Gleichgeschlechtliche zivile Ehen und Partnerschaften sowie Personenstandsänderungen haben grundsätzlich keine Wirkung im kirchlichen Bereich. Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hatte bereits 1995 in einer Partikularnorm die Eintragung der Namen der Adoptiveltern in das Taufbuch geregelt. Da in Deutschland eine Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erst seit 2005 sowie eine gemeinsame Adoption erst seit 2017 möglich ist, enthält die Partikularnorm dazu keine Regelungen.

Vor allem in den USA wird die Frage nach Sakramenten für transidente Menschen und der Taufe von Kindern homosexueller Eltern kontrovers diskutiert. Im vergangenen Jahr hatte das Bistum Marquette (Michigan) Trans-Personen und Menschen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen von den Sakramenten der Taufe, Firmung und dem Empfang der Eucharistie ausgeschlossen. Zuvor hatte sich der  Erzbischof von Milwaukee (Wisconsin), Jerome Listecki, für eine Überprüfung potentieller Priesteramtskandidaten auf ihr biologisches Geschlecht hin ausgesprochen. Für eine Taufe von Kindern gleichgeschlechtlicher Partner sprach sich Ende Juli der Erzbischof von Santa Fe, John Charles Wester, aus. In einem Meinungsbeitrag des Jesuitenmagazins "America" bezeichnete Wester die Taufverweigerung in einigen US-Diözesen als "besorgniserregend". Gegenüber katholisch.de betonte der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier, dass gemäß der Lehre der Kirche Trans-Personen lediglich die Sakramente der Priesterweihe und der Ehe nicht empfangen dürften. "Bei den anderen Sakramenten ist das egal. Da ist immer nur von Gläubigen die Rede, das ist nicht geschlechtsspezifisch festgelegt. Daher können die anderen Sakramente gespendet werden", so Bier. (fxn)