Kommission will Entschädigungen bei Missbrauch in Kirche prüfen

UKA: Zahlungen an Betroffene könnten nach Kölner Urteil steigen

Veröffentlicht am 16.06.2023 um 13:59 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ 300.000 Euro Schmerzensgeld – das Urteil im Erzbistum Köln könnte weitreichende Konsequenzen haben: Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen will die Höhe der Zahlungen an Missbrauchsbetroffene prüfen. Unter einer Voraussetzung.

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Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) zeigt sich offen für eine Prüfung der Zahlungen an Betroffene von Missbrauch in der katholischen Kirche. Voraussetzung allerdings sei, dass das unlängst vom Landgericht Köln ergangene Urteil rechtskräftig werde, teilte die UKA am Freitag in Bonn mit.

Am Dienstag hatten die Kölner Richter entschieden, dass das Erzbistum Köln einem Missbrauchsbetroffenen 300.000 Euro Schmerzensgeld zahlen soll. Der 64-jährige Georg Menne hatte im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens von dem Erzbistum 725.000 Euro Schmerzensgeld sowie 80.000 Euro für mögliche künftige Schäden gefordert.

Noch sei offen, ob die Parteien Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, betonte die UKA. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass die rechtskräftige Entscheidung über den Streit "Einfluss auf den finanziellen Zahlungsrahmen für Anerkennungsleistungen hat".

Erneute Prüfung von Anträgen möglich

Die UKA ist seit 1. Januar 2021 tätig. Sie hat die Aufgabe, darüber zu entscheiden, wie viel Geld Missbrauchsbetroffene in der katholischen Kirche in Anerkennung des ihnen zugefügten Leids erhalten. Dazu nimmt sie Anträge der Betroffenen über die jeweiligen Ansprechpersonen der Bistümer oder Ordensgemeinschaften entgegen, legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an.

In den ersten zwei Jahren erhielten Betroffene im Mittel rund 22.000 Euro pro Antrag. In etwa acht Prozent der Fälle seien aber mehr als 50.000 Euro gezahlt worden, mitunter auch mehr als 100.000 Euro. Georg Menne hatte 25.000 Euro erhalten.

Wenn das Kölner Urteil rechtskräftig werde, hätten Betroffene, die bereits ein Verfahren bei der UKA durchlaufen haben, die Möglichkeit, ihren Antrag erneut zur Prüfung vorzulegen, hieß es. Denn die Höhe der Auszahlungen bemesse sich immer nach dem oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder. (KNA)