Umfangreiche Möglichkeit für Pfarrer zur Flexibilität

Erzbistum Freiburg will mit neuen Regeln Patenmangel lindern

Veröffentlicht am 24.10.2023 um 12:56 Uhr – Lesedauer: 

Freiburg ‐ Immer häufiger fällt es Eltern schwer, für ihr Kind Taufpaten zu finden. Darauf reagiert das Erzbistum Freiburg mit neuen Regeln zu den Anforderungen: Pfarrer können nun vieles selbst entscheiden – doch beliebige Ausnahmen sind nicht möglich.

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Das Erzbistum Freiburg hat mit neuen Regelungen auf den Mangel an Paten reagiert. Im aktuellen Amtsblatt der Erzdiözese (Nr. 18/2023) wurde ein "Allgemeindekret zu den Anforderungen für die Übernahme des Patendienstes" verkündet, das unter anderem Pfarrern umfangreiche Möglichkeiten zu einem flexiblen Umgang mit den Anforderungen gibt. Das Allgemeindekret tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Hintergrund der neuen Regeln ist die Schwierigkeit, geeignete Personen für das Patenamt zu finden. "Tatsächlich wird die Suche nach kanonischen Patinnen und Paten für Eltern mitunter schwieriger. Darauf deuten auch Anfragen aus der Fläche der Erzdiözese Freiburg hin, die im Ordinariat eingehen", teilte das Erzbistum auf Anfrage mit. Belastbare Zahlen zur Entwicklung gebe es aber nicht.

Das allgemeine Kirchenrecht legt einige Kriterien für die Übernahme des Patendienstes fest. Dazu gehören ein Mindestalter von 16 Jahren, die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und der Empfang der Firmung. Nichtkatholische Christen können gemeinsam mit einem katholischen Paten als Taufzeuge fungieren. Eine Taufe ohne Paten ist möglich, aber nur wenn "im konkreten Fall trotz eifrigen Bemühens des Seelsorgers zusammen mit den für den Täufling Verantwortlichen keine Person für den Patendienst bei einer Taufe gefunden werden kann", so das Allgemeindekret. In diesem Fall bezeugt eine Person, die bei der Taufe anwesend ist, den Sakramentenempfang, ohne Taufpate oder -zeuge zu sein. Die Regelungen werden analog für die Firmung angewandt.

Orthodoxe Paten möglich, evangelische nicht

Das Allgemeindekret gibt Pfarrern und Priestern, die Pfarrer vertreten, nun die Vollmacht, bei Fehlen von geeigneten Personen nichtkatholische Christen als Taufzeugen zuzulassen, ohne dass ein katholischer Taufpate nötig wäre. Außerdem dürfen Gläubige aus nichtkatholischen Ostkirchen, also aus orientalischen und orthodoxen Kirchen, ohne einen katholischen Taufpaten allein zum Taufpaten bestimmt werden. Das Amt eines Firmzeugen dürfen nur Christen aus Kirchen und Gemeinschaften übernehmen, in denen das Sakrament der Firmung besteht, also insbesondere keine evangelischen Gläubigen. "Die Pfarrer werden gebeten, diese Regelungen mit Augenmaß anzuwenden und dabei zu beachten, dass die Personen, die den Dienst eines Taufpaten oder Taufzeugen übernehmen, ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht", betont das Allgemeindekret. Die Einschränkungen im Personenkreis folgen den Regelungen des 1993 durch den Päpstlichen Einheitsrat veröffentlichten "Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus". Aus einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ausgetretene Personen können nicht Paten und Zeugen werden. Sollte ein Pate noch nicht gefirmt sein, kann der Pfarrer nach angemessener Vorbereitung die Vollmacht zur Firmung erhalten.

Patinnen und Paten sind Zeugen einer Taufe oder Firmung und übernehmen neben den Eltern Verantwortung für die christliche Erziehung. Sie sollen dabei helfen, in ein der Taufe entsprechendes christliches Leben in der Kirche hineinzuwachsen. Daher ist das Patenamt grundsätzlich auf katholische Gläubige beschränkt. Nichtkatholische Taufzeugen haben die Aufgabe, aus dem die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften verbindenden Sakrament der Taufe heraus an ein christliches Leben heranzuführen. (fxn)