In Patientengesprächen falle oft ein Satz, der ihn wütend mache, sagte Gockel, der die Palliativstation im Helios-Klinikum Berlin-Buch leitet: "'Sie sind austherapiert, wir können nichts mehr für Sie tun.'" Stattdessen solle ein Arzt einen sterbenswilligen Patienten "wissen lassen, dass man seine Grunderkrankung zwar nicht heilen, aber ihn mit allen Problemen, die er hat, natürlich behandeln wird". Wer dies nicht selbst könne, müsse sterbenswillige Patienten an kompetente Arztkollegen vermitteln.
Viele Leiden könnten durch Palliativmedizin derart deutlich reduziert werden, dass Patienten nicht mehr sterben wollten. Das Ziel der Medizin sei nicht mehr Heilung, sondern bestmögliche Lebensqualität für sterbenskranke Menschen. Im Mittelpunkt stünden Wünsche und Befinden des Patienten, etwa die Linderung von Schmerzen, Trockenheit im Mund oder Atemnot.
In Deutschland sind derzeit jedoch nur 500 der rund 2.000 Krankenhäuser in der Lage, sterbenskranke Patienten umfassend palliativmedizinisch zu betreuen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor, die der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Montag) vorliegt. Im vergangenen Jahr rechneten die Krankenhäuser in 58.691 Fällen eine spezielle palliativmedizinische Versorgung ab. In 73 Prozent der Fälle war die Hauptdiagnose Krebs.
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Leidenschaftlich hatten die Parlamentarier vor der Sommerpause über die Sterbehilfe diskutiert. Jetzt meldet der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags gegen drei von vier Gesetzentwürfen ernste Bedenken an: Sie könnten gegen das Grundgesetz verstoßen.
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Laut Gockel sei trotz des notwendigen Ausbaus der palliativmedizinischen Versorgung ein Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe (siehe Begriffserklärung unten) nicht zielführend: "Wenn in so einem Gesetzesentwurf steht, Beihilfe zum Suizid sei keine ärztliche Aufgabe, dann frage ich: Wer sonst weiß denn, was funktioniert und was nicht?" In Patientengesprächen höre er oft abenteuerliche Selbstötungspläne: "Da ist es meine ärztliche Aufgabe zu sagen: Um Gottes willen, so bitte nicht! Dabei würde man nämlich nicht sterben, sondern als Schwerstpflegefall herauskommen." Derzeit sei die Mehrheit der 10.000 jährlichen Suizide in Deutschland hässlich und laut, und: "Das möchte ich verhindern."
Zur Tötung auf Verlangen sagte Gockel: "Ich habe Menschen gefragt, warum sie eine Spritze wollen und keine Tablette, die sie selbst einnehmen können." Nicht wenige hätten geantwortet: "'Weil ich selber nicht den Mut dazu habe'". "Deshalb bin ich ein vehementer Gegner von aktiver Sterbehilfe", so Gockel: "Denn wer sich selbst nicht traut, den halten auch noch andere Dinge zurück." Wer wirklich sterben wolle, könne Behandlungen ablehnen und vor allem aufhören zu essen und zu trinken: "Das machen sterbewillige Patienten seit 10.000 Jahren." (kim/KNA)
Themenseite: Ethik am Lebensende
Politik und Gesellschaft diskutieren über die Sterbehilfe. Für die katholische Kirche ist klar: Auch im Sterben hat der Mensch eine Würde, die es zu achten und zu schützen gilt. Sie setzt sich deshalb besonders für eine professionelle Begleitung von Sterbenden ein.
Zur ThemenseiteBegriffe und Rechtslage der Sterbehilfe:
Ein Überblick über die wichtigsten Begriffe und ihre aktuelle Rechtslage in Deutschland:
Aktive Sterbehilfe: Sie ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.
Passive Sterbehilfe: Gemeint ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht.
Indirekte Sterbehilfe: Die Gabe starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können, ist nicht strafbar, wenn sie dem Patientenwillen entspricht. Eine Übersicht über solche Fälle in Kliniken gibt es nicht.
Beihilfe zum Suizid: Ein Mittel zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist nicht strafbar. Die Ärzteschaft hat sich allerdings in ihrem Berufsrecht das Verbot auferlegt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. (dpa)