Amtsgericht entscheidet über Affäre mit Pfarrer

Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche bei Seitensprung

Veröffentlicht am 18.02.2026 um 12:27 Uhr – Lesedauer: 

Rastatt ‐ Geistliche müssen vor Gericht als Zeugen nicht über Dinge aussagen, die sie als Seelsorger erfahren haben. Affären mit Beerdigungs-Bekanntschaften sind aber keine Seelsorge, hat ein Gericht nun entschieden.

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Wenn ein Geistlicher eine Affäre hat, kann er sich in einem Unterhaltsstreit vor Gericht nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger berufen. Das gilt selbst dann, wenn er seine Seitensprungpartnerin im Rahmen der Seelsorge kennengelernt hat. Das hat das Amtsgericht Rastatt in einer nun in einer Fachzeitschrift für Familienrecht veröffentlichten Entscheidung festgestellt (AG Rastatt, Beschluss vom 10. April 2025, Aktenzeichen 16 F 6/25). Das Gericht hatte es nicht problematisch gesehen, dass der evangelische Pfarrer im Ruhestand bei seiner Befragung als Zeuge nicht auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurde.

Zwar treffe es zu, dass Geistlichen grundsätzlich ein solches Recht zustünde bezüglich Dingen, die ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut werden. "Hierunter fallen jedoch sicherlich nicht Fragen nach der Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau. Auch dann nicht, wenn der Pfarrer diese Frau anlässlich der Beerdigung ihrer Mutter kennenlernt. Der Bereich der Seelsorge geht soweit nicht", so das Gericht.

Seelsorgegeheimnis im Zivil- und Strafprozess besonders geschützt

In dem Verfahren hatte sich ein getrennt lebendes Ehepaar darüber gestritten, ob der Ehemann weiterhin zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist. Der Ehemann wollte den Unterhalt nicht mehr zahlen, da die Frau "aus der intakten Ehe ausgebrochen" sei, "indem sie ein Verhältnis zum Zeugen S.", dem Pfarrer im Ruhestand, aufgenommen habe, heißt es in der Entscheidung. Die Klägerin ging durch die Entscheidung leer aus, die Affäre sei "ein einseitig schwerwiegendes Fehlverhalten" gewesen, auch wenn sich die Ehe schon in einer Krise befunden habe, so das Gericht weiter. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die außereheliche Beziehung die Ursache für das schlussendliche Scheitern der Ehe gewesen sei.

Geistliche haben als Zeugen sowohl in Zivil- wie in Strafprozessen grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht, jedoch nur über das, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist. Vor ihrer Vernehmung sind sie über ihr Recht aufzuklären, die Aussage zu verweigern. Im vorliegenden Fall sah das Amtsgericht eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht als erforderlich an, da es gar nicht bestanden hatte. (fxn)