Wie das Kirchenrecht mit Transidentität umgeht

Trans-Mann heiratet Trans-Frau – kann das gültig sein?

Veröffentlicht am 22.02.2026 um 12:00 Uhr – Von Felix Neumann – Lesedauer: 

Corrientes/Bonn ‐ Der Fall einer katholischen Trauung in Argentinien sorgt weltweit für Schlagzeilen: Ein Transmann hat eine Transfrau geheiratet. Geht das? Der zuständige Bischof sagt nein – und erklärte die Ehe für nichtig. War das korrekt?

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Auf den ersten Blick sah die Hochzeit in der Kirche Unsere liebe Frau von Pompeya im argentinischen Corrientes wie viele Hochzeiten aus: Die Braut in weißem Kleid mit Schleier, der Bräutigam im Anzug. Doch bei den Verlobten, die vor den Altar traten, gab es eine Besonderheit: Sie wurde nicht biologisch als Frau geboren, er nicht als Mann. Trotz Kleid und Anzug stellte sich der Vorgang in den Augen der Kirche daher genau andersherum da: Hier heiratet nicht ein Transmann eine Transfrau, sondern eine biologische Frau will einen biologischen Mann heiraten – wie es im Verständnis der katholischen Kirche die einzig mögliche Kombination ist. So hat wohl auch der Priester gedacht, der bei der Ehe assistiert hat.

Dennoch bleiben die beiden in den Augen der Kirche wohl nicht verheiratet: Der zuständige Erzbischof von Corrientes, José Adolfo Larregain, kündigte an, dass er mit der Ehe kurzen Prozess macht und sie per einfachem Dekret auflöst. Unter solchen Umständen sei eine Ehe "ipso facto null und nichtig", sagte der Erzbischof gegenüber dem Portal "Crux". Eine solche Ehe erfülle nämlich nicht die Anforderungen an "Form und Materie" für ein gültiges Sakrament. Aber stimmt das auch? Und geht hier alles mit rechten Dingen zu?

Dass der Erzbischof "Form und Materie" anführt, überzeugt den emeritierten Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier nicht. "Die Unterscheidung von Materie und Form ist bei diesem Sakrament ohnehin schwierig und funktioniert nicht so wie bei anderen Sakramenten", erläutert er. Als Materie und Form des Ehesakraments wird gemeinhin der Ehekonsens verstanden. "Der dürfte hier in Ordnung gewesen sein", stellt Bier auf Grundlage der öffentlich bekannten Fallschilderung fest.

Im Ehebund begründen "Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens", wie es das Kirchenrecht in c. 1055 § 1 CIC definiert. Aufgrund der Natur der Ehe müssen die Ehepartner verschiedenen Geschlechts sein, also Mann und Frau. "Und auch wenn man die Brautleute als 'Materie' des Sakramentes betrachten würde, hätten wir es mit einem Mann und einer Frau zu tun", so Bier weiter. Mit Form und Materie komme man also nicht weiter. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Ehe zwangsläufig gültig sein muss.

Als Mann und Frau geschaffen

Zum Umgang mit transidenten Menschen hat die Kirche nämlich eindeutige Positionen. Die katholische Anthropologie geht von einer klaren Zweigeschlechtlichkeit aus: Mann und Frau sind ihrer Natur nach unterschiedlich und komplementär aufeinander verwiesen. Das biologische und das soziokulturelle Geschlecht können zwar unterschieden, nicht aber getrennt werden. Der Mensch besteht untrennbar aus Leib und Seele, beides muss angenommen werden und kann nicht geändert werden. Transidentität – die Kirche spricht hier von "Transsexualismus" – darf daher in den Augen der Kirche nicht durch eine "Geschlechtsumwandlung" oder auch nur das Leben im anderen Geschlecht begegnet werden.

Wie mit Transidentität in Bezug auf die Sakramente konkret umzugehen ist, hat die damalige Glaubenskongregation 2018 in einer "vertraulichen Note über einige kirchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Transsexualismus" festgelegt. Diese vertrauliche Note, die katholisch.de vorliegt, wurde nie veröffentlicht. Den Bischöfen wurde sie unter päpstlichem Geheimnis, also mit der höchsten kirchlichen Geheimhaltungsstufe, mitgeteilt. In ihr geht es um "Situationen, in denen eine Person, deren Geschlecht in körperlicher Hinsicht definiert ist, die tiefe Überzeugung gewinnt, sich in einem falschen Körper zu befinden, und deshalb den Wunsch hegt, sich nicht nur dieser Überzeugung entsprechend zu verhalten, sondern gewöhnlich auch die Veränderung der eigenen körperlichen Erscheinung konkret zu verwirklichen".

Die Transgender-Flagge
Bild: ©picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Toby Brusseau (Symbolbild)

Hellblau und Rosa: In der Transgender-Flagge treffen die traditionellen Farben für männliche und weibliche Babys zusammen – Ausdruck geschlechtlicher Vielfalt.

Mit Blick auf die Ehe betont die Note, dass die Gemeinschaft des ganzen Lebens, die sie bedeutet, "notwendigerweise Ausdruck der gegenseitigen Selbsthingabe beider Ehegatten in ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit sein muss". Dem stehe eine Transidentität entgegen. Ganz eindeutig ist die Konsequenz bei chirurgischen geschlechtsangleichenden Maßnahmen, in der Note als "versuchte Geschlechtsumwandlung" beschrieben: Hier ist klar, dass diese Personen keine gültige Ehe eingehen können. Ohne geschlechtsangleichende Maßnahmen stellt eine ärztlich bestätigte Geschlechtsdysphorie eine "psychosexuelle Störung" dar, "welche die Übernahme der wesentlichen ehelichen Verpflichtungen verhindert und die Person zum Schließen der Ehe unfähig macht". Auch in diesem Fall dürfen die Heiratswilligen nicht zur Eheschließung zugelassen werden.

Den argentinischen Fall zweier Transpersonen entgegengesetzten Geschlechts behandelt die Note nicht eigens, die dort genannten Bedingungen treffen aber wohl auf beide Beteiligten je einzeln zu; sie hätten nach diesen Kriterien also nicht zur Eheschließung zugelassen werden dürfen.

Im Zweifel für die Ehe

Daraus folgt aber noch nicht, dass das Vorgehen des Erzbischofs korrekt ist. Im argentinischen Fall geht es nämlich nicht um die Zulassung zur Eheschließung – sondern den Umgang mit einem Paar, das bereits kirchlich geheiratet hat. Dass der Erzbischof hier die Nichtigkeit einfach per Dekret feststellen will, entspricht nicht dem kirchenrechtlich vorgesehenen Weg, die Nichtigkeit einer Ehe festzustellen. "Ich kenne keine Norm, die die Ungültigerklärung einer Ehe gewissermaßen von Amts wegen und ohne ein geordnetes Ehenichtigkeitsverfahren möglich machen würde", betont Bier.

Bild: ©katholisch.de (Archivbild)

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Im argentinischen Fall haben nach katholischem Verständnis ein Mann und eine Frau versucht, zu heiraten, und zwar in der vorgeschriebenen Form. "Offensichtlich hat es eine Eheschließungsfeier gegeben", analysiert Bier die öffentlich bekannten Fakten. Damit ist die Ehe zunächst durch einen wichtigen Grundsatz des kirchlichen Eherechts geschützt: "Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird", heißt es in c. 1060 CIC. So sieht es auch der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller. "Diese argentinische Ehe kann nicht einfach per bischöflichem Feststellungsdekret für nichtig erklärt werden, weil für sie auch die Rechtsvermutung der Gültigkeit streitet, sondern muss über einen ordentlichen Ehenichtigkeitsprozess für nichtig erklärt werden", sagte er.

Ungültig sind Ehen dann, wenn mindestens einer der beteiligten Partner unfähig ist, die Ehe zu schließen. Dazu gehören Menschen, "die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind", heißt es in c. 1095 Nr. 3 CIC.  Darauf bezieht sich die Glaubenskongregation in ihrer vertraulichen Note für den Fall einer diagnostizierten ausgeprägten Geschlechtsdysphorie. Bier, der sich schon in seiner Promotion mit "psychosexuellen Abweichungen" und Ehenichtigkeit befasst hatte, nennt noch weitere Möglichkeiten einer Nichtigkeit für diesen Fall: Gemäß c. 1084 CIC müssen die Brautleute zum Zeitpunkt der Eheschließung beischlaffähig sein. Im Falle operativer chirurgischer Maßnahmen zur Geschlechtsangleichung wäre es möglich, dass das nicht gegeben ist und so die Ehe ungültig wäre. Darüber ist aber nichts bekannt. "Angenommen, es hätten bei beiden Brautleuten bislang keine geschlechtsaffirmativen Maßnahmen stattgefunden, dann sehe ich nicht, warum die beiden nicht einen ehelichen Akt vollziehen könnten", betont Bier.

Kirchenrechtliches Verfahren

Für die Klärung der Gültigkeit hat die Kirche ein festgelegtes kirchenrechtliches Verfahren. Normalerweise werden solche Nichtigkeitsprozesse von einem oder beiden Partnern als Kläger angestoßen. In diesem Fall wollten beide Partner aber heiraten; sie fallen als Kläger also aus. Für diesen Fall sieht das Kirchenrecht eine weitere Möglichkeit vor: Eine Klage des Kirchenanwalts, dem "Promotor iustitiae". Seine Funktion ist mit der eines Staatsanwalt im säkularen Recht vergleichbar. Er hat immer dann ein Klagerecht, "wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist", heißt es im Prozessrecht der Kirche. Nach Ansicht Schüllers ist dieser Fall hier gegeben. Der Kirchenanwalt der Erzdiözese Corrientes müsse "von Amts wegen tätig werden, weil das öffentliche Wohl der Kirche betroffen ist und ein Skandalon entstanden ist": "Würde er nicht eingreifen, könnte ja der Eindruck entstehen, die katholische Kirche würde es gutheißen, dass Menschen durch Geschlechtsumwandlung ihr Geschlecht wechseln und einen geschlechtsverschiedenen Partner, der ebenfalls sein Geschlecht nach staatlichem Recht gewechselt hat, kirchlich heiraten könnte."

Genau das ist auch der Weg, den die vertrauliche Note der Glaubenskongregation vorsieht: "Wo die Eheschließung bereits gefeiert wurde, ist der Ehebund, gegebenenfalls auf Anregung der Kirchenanwalts, nach den Bedingungen des kanonischen Rechts für nichtig zu erklären", heißt es darin. In den Fußnoten verweist die Note sowohl auf c. 1095 Nr. 3 CIC, den Nichtigkeitsgrund der psychischen Beschaffenheit, als auch auf die Regelung zur Klagebefugnis des Kirchenanwalts. Ausdrücklich nicht erwähnt wird, die Nichtigkeit einfach durch Dekret festzustellen. Es gibt zwar vereinfachte Formen des Ehenichtigkeitsverfahrens wie das verkürzte Verfahren vor dem Bischof oder das Verfahren auf der Grundlage von Urkunden. "Die beiden genannten (Sonder-)Wege könnten vergleichsweise rasch zu einer Nichtigerklärung führen, wenn die übrigen Prozesserfordernisse erfüllt sind. Aber am Ende stände das im Rahmen eines regulären Verfahrens gefällte Urteil, nicht bloß die Verwaltungsentscheidung eines Bischofs ohne vorheriges Verfahren", betont Bier.

Der Erzbischof von Corrientes hat damit zwar anscheinend den kirchenrechtlich falschen und damit angreifbaren Weg gewählt. Für die beiden Liebenden in Argentinien ist das aber kein Trost: Auch wenn sie dem Dekret widersprechen können und gute Chancen haben, dass es aufgrund von Verstößen gegen das Prozessrecht aufgehoben wird – am Ende steht mit höchster Wahrscheinlichkeit doch die Nichtigkeit ihrer versuchten Ehe, nachdem der zuständige Kirchenanwalt das Verfahren auf den vorgesehenen Rechtsweg gebracht hat. Eine Lösung gibt es für dieses Paar und andere trans Menschen also nicht, wie Schüller betont: "Die katholische Kirche sollte endlich zur Kenntnis nehmen, dass es Menschen gibt, die im ‘falschen’ Körper geboren wurden und darunter massiv leiden. So weit ist die katholische Kirche aber in ihrer Lehrentwicklung noch nicht, was um der Menschen willen sehr zu bedauern ist."

Von Felix Neumann