Christliches Menschenbild von Richter kein Grund für Befangenheit

Wenn sich ein Richter am christlichen Menschenbild orientiert, ist das kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen. Eine Orientierung am christlichen Menschenbild sei nicht nur nicht unzulässig, sondern sogar geboten, argumentierte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in der Abweisung eines Befangenheitsantrags (Beschluss vom 14. April 2026, Az. 2 U 174/24). "Das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte", heißt es in der Entscheidung. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Für das Oberlandesgericht steht fest, dass es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass sich diese christliche Grundierung auch auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe auswirke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne umgekehrt sogar ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Richter in dem vorliegenden Fall nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben entscheiden würde.
Gerade im Mietrecht komme es auf grundrechtliche Wertungen an
Der Richter, dessen mögliche Befangenheit geprüft wurde, hatte in einem Mietstreit um einen Gewerberaum einen Vergleich vorgeschlagen. Daraufhin hatte der Kläger die Ausführungen des Richters als "rührselig" bezeichnet. In seiner Entgegnung erläuterte der Richter, dass er sich in seinen Erwägungen an einem "christlichen Menschenbild" orientiert habe. Der Kläger hatte daraufhin einen Befangenheitsantrag gestellt, weil das Bekenntnis zu einer religiösen Grundierung einer richterlichen Entscheidung dem im Grundgesetz festgelegten Grundsatz der Bindung von Richtern ans Gesetz widerspreche. Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Der Richter habe lediglich auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" begründet, dass er auch christliche Wertungen in seine Rechtsprechung einfließen lasse.
Bezogen auf den konkreten Fall betonte das Oberlandesgericht, dass gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen müssen. Im Übrigen habe der Richter zu Recht in Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirken könnende Bezeichnung "rührselig" auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen. (fxn)