Gericht: Kirchensteuerpflicht nicht verfassungswidrig
Demnach steht die Kirchensteuerpflicht nicht im Widerspruch zur gebotenen Glaubensfreiheit und zum Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung, weil sie mit Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Die Richter machten zudem deutlich, dass es nicht möglich ist, den Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erklären und zugleich in der Religionsgemeinschaft bleiben zu wollen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines in die Zuständigkeit des Finanzamts Mayen fallenden katholischen Ehepaares gegen das Land Rheinland- Pfalz. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage im August 2015 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerseite auf Zulassung der Berufung ab.
Das Gericht wies darauf hin, dass die von den Finanzbehörden festgesetzte Kirchensteuer nicht vom beklagten Land Rheinland-Pfalz erhoben werde, sondern von den Bistümern beziehungsweise evangelischen Landeskirchen gemäß ihrer Kirchensteuerordnungen. Bistümer und Landeskirchen seien dazu nach dem rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetz berechtigt, aber nicht verpflichtet. Den Finanzbehörden, so das Gericht, sei lediglich die Verwaltung der Kirchensteuern übertragen. Auch mögliche Einschränkungen bei der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben, die nach dem Kirchenaustritt auf das Paar zukämen, würden nicht vom beklagten Land festgelegt, sondern allenfalls von kirchlicher Seite, im vorliegenden Fall vom Bistum Trier.
Gericht stärkt Selbstorganisationsrecht der Kirchen
Gegen die Auffassung, man könne einerseits seinen Austritt aus der Kirche erklären, andererseits aber in der Religionsgemeinschaft bleiben, machte das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die Richter betonten, der Staat dürfe die verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft anknüpften, nicht stärker beschränken, als es zur Gewährleistung der Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich sei. (KNA)