Berliner Gericht weist Kopftuch-Klage zurück
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts verstieß die Ablehnung der Klägerin in dem Bewerbungsverfahren nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Zur Begründung führte das Gericht das Berliner Neutralitätsgesetz an. Es untersagt Lehrkräften an öffentlichen Schulen, religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen. Die Berliner Regelung widerspreche nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10), so das Berliner Arbeitsgericht.
Die Karlsruher Richter hatten im Januar 2015 entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen nicht mit der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit vereinbar ist. Das Berliner Arbeitsgericht führte an, dass diese Entscheidung auf Nordrhein-Westfalens Schulgesetz abgestellt gewesen sei. Im Unterschied dazu sehe die Berliner Regelung jedoch "keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen" vor.
Einstellung nur für berufliche Schulen angeboten
Das Berliner Neutralitätsgesetz behandle alle Religionen gleich, urteilte das Arbeitsgericht. Außerdem gelte dessen Verbot religiöser Bekleidung nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Klägerin sei es möglich, dort mit Kopftuch zu unterrichten. Ein Vertreter des Landes Berlin hatte ihr zu Beginn der Verhandlung eine Einstellung nur für berufliche Schulen angeboten. Die Klägerin lehnte dies ab.
Berlins Innensenator Frank Henkel (CDU) und Integrationssenatorin Dilek Kolat (SPD) begrüßten die Entscheidung. Henkel bezeichnete das Neutralitätsgesetz als "faire und ausgewogene Lösung", die alle Religionen gleich behandle. Kolat betonte, angsichts von mehr als 250 Religionsgemeinschaften in Berlin sei "Neutralität die oberste Staatsmaxime". Wörtlich fügte sie hinzu: "Um den Schulfrieden zu wahren, müssen wir die negative Religionsfreiheit garantieren."
Kritik kam dagegen vom Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Der TBB erklärte, die pauschale Annahme, eine Lehrerin mit Kopftuch gefährde den Schulfrieden, habe mehr mit Vorurteilen zu tun als mit der Realität. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigten, dass die befürchteten Konflikte ausblieben. Die EKBO betonte, das generelle Verbot religiöser Symbole an Schulen entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Danach müsse der Schulfrieden konkret gefährdet sein, um das Tragen eines Kopftuches zu verbieten. (KNA)