EuGH schränkt Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland ein

Kirchliches Arbeitsrecht: EuGH stärkt staatliche Gerichte

Veröffentlicht am 17.04.2018 um 11:20 Uhr – Lesedauer: 
Arbeitsrecht

Luxemburg ‐ Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs: Künftig müssen staatliche Gerichte im Einzelfall überprüfen, ob die Religionszugehörigkeit bei der kirchlichen Stellenbesetzung ein Kriterium sein darf.

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Staatliche Gerichte dürfen künftig kirchliches Arbeitsrecht weitgehend prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Insbesondere müssen sie im Einzelfall entscheiden, inwieweit die Religionszugehörigkeit eines Bewerbers für die jeweils zu besetzende Stelle von Bedeutung ist.

Das deutsche Bundesarbeitsgericht hatte das europäische Gericht um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie gebeten. Dabei ging es um den Fall einer Bewerberin, die vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht bei der Besetzung einer Referentenstelle berücksichtigt wurde.

Strittig war dabei, wie weit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen reicht und wie es in Abwägung zu den Grundrechten von potentiellen Arbeitnehmern zu bringen ist. Nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses beschränken. Das Bundesarbeitsgericht wollte vom EuGH wissen, ob eine derart beschränkte rechtliche Kontrolle mit der Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar sei.

Bundesverfassungsgericht erlaubte bisher nur Plausibilitätskontrolle

In dem Grundsatzurteil stellt der EuGH fest, dass eine angemessene Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und den aus der Antidiskriminierungsrichtlinie erwachsenden Rechten vorzunehmen ist. Diese Abwägung muss "von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht" vorgenommen werden, teilt der EuGH in einer Pressemeldung mit. Zwar stehe es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zu, "über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrundeliegende Ethos als solches" zu entschieden. Eine substantielle Prüfung, ob die Entscheidung der Religionsgemeinschaft auf der Basis eines "wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten" Grundes erfolgt, müssen die Gerichte jedoch vornehmen. Daraus ergibt sich, dass es für Religionsgemeinschaft in Zukunft schwieriger wird, Stellen nur mit Mitgliedern einer bestimmten Konfession zu besetzen.

In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bisher immer eher weit ausgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte dagegen bereits zuvor in mehreren Fällen auf einer Abwägung durch die zuständigen Gerichte im Einzelfall bestanden und die individuellen Menschenrechte von Beschäftigten höher bewertet.

Nach der Entscheidung des EuGH muss nun das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage dieses Urteils den vorliegenden Fall entscheiden. (fxn)

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